A-rznei-Eechnungen.
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kommen die Anschauung, welche in den in Ihrem schätzbaren Schreiben be-rufenen Entscheidungen der Statthaltereien von Graz und Wien zum Ausdruckgelangte, dass Medicamenten-Rechnungen für Arme keiner ämtlichen Controleunterliegen, und die Gemeinden betreffs Revision der Arznei-Rechnungen fürGemeindearme sich nach Belieben an irgend ein verlässliches Individuum wendenmögen.
Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Bezirksärzte die Revisionderartiger Arznei-Rechnungen vorzunehmen haben, wenn ihnen eine solche vonSeite der k. k. Bezirkshauptmannschaft aufgetragen wird, was dann stattfindenmuss, wenn die Gemeinde sich an die k. k. Bezirkshauptmannschaft mit derBoschwerde wegen Uebertretung der betreffs Beobachtung der neuen öster-reichischen Arzneitaxe bestehenden Anordnungen wendet (Verordnungen desMinisteriums des Innern vom 10. Deccmber 1878, Z. 16442, und vom 28. Oct.1876, R.-G.-Bl. vom J. 1878, Z. 140, und vom J. 1876, Z. 135), indem jedesolche Uebertretung gemäss §. 14 der letzteren, insofern darauf nicht das all-gemeine Strafgesetz Anwendung findet, nach Ministerial-Verordnung vom 30.September 1857, R.-G.-Bl. Z. 198 zu ahnden ist, und das Verfahren hierübervon den in der Verordnung vom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Z. 61, bezeichnetenpolitischen Behörden zu pflegen ist.
Es unterliegt daher auch ebenso wenig einem Zweifel, dass der Bezirks-arzt nicht berechtigt ist, jede Revision solcher Rechnungen deshalb abzulehnen,weil im Gesetze vom 30. April 1870 keine Verpflichtung hiezu für den Be-zirksarzt ausgesprochen ist; denn die 1. f. Bezirksärzte sind vermöge §§. 6 und 7des vorerwähnten Gesetzes dem Bezirkshauptmanne unmittelbar untergeordnet,welcher dieselben bei Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitäts-angelegenheiten zu verwenden hat: daher selbe auch alle in das Gebiet desSanitätswesens einschlagenden Geschäftsstücke der Bezirkshauptmannschaft zubearbeiten haben, welche in einem Gesetze unmöglich alle namentlich angegebenwerden können.
Vorlage der Arzneirechnungen
Die Rechnungen über Arzneien, welche auf Kosten des Staatsschatzes oder öffent-licher Fonde geliefert wurden, mussten früher den Kreisämtern und der Stiftungs-Hofbuch-haltung vorgelegt werden. Gegenwärtig erfolgt die Vorlage bei der politischen BehördeI. Instanz, bezw. an die in besonderen Fällen bestimmte Dienstesstelle.
Mit dem Hofkanzlei-Decrete vom 12. April 1821, Z. 7021, wurden die Länder-stellen von der Einsendung der Arzneiliquidationen bei Arzneilieferungen für öffentliche An-stalten oder auf Rechnung eines Fonds, der unter der Aufsicht oder unter dem Schutze derStaatsverwaltung steht, insoferne solche Liquidationen die Summe von 100 fl. nicht über-schritten, enthoben.
Alle diesen Betrag überschreitenden Arzneirechnungen mussten nach vorläufigerPrüfung in linea medica und nach buchhalterischer Berichtigung des Calculs zur Revisionder Stiftungs-Hofbuchhaltung, nach der Arzneitaxe der Hofkanzlei vorgelegt werden.
Mit dem Hofkanzlei-Decrete vom 1. Octobor 1843, Z. 29785, (P.-G.-S.71. Bd. Seite 247) wurden die Länderstellen ermächtigt, Medicamenten-Forderungen, derenquartalmässige Aufrechnung den Betrag von 50 fl. C. M. nicht übersteigt, selbst zu realisiren,sobald sie auf Rechnung stets bleibender unbedeutender Kranken- und Versorgungshäuser,der Armen-Institute etc. und für epidemische und andere Krankheiten armer Unterthanengestellt und in linea medica, sowie quoad taxam und quoad calculum gehörig geprüft undrichtig gestellt sind.