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Evidenzfülirung über das Sanitätspersonale.
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Pol. Bezirk (Stadt mit eigenem Statut)
Form. D.
Name des Apothekers (Provisors) mit
Anführung des eventuellen Verleihungs-
Decretes und der Eigenschaft
(Besitzer oder Provisor der Apotheke)
Geburtsort, Geburtsland, GeburtsjahrStand. Keligion
WohnortDiplomsdaten
Firma der Apotheke
Anmerkung.-)
Ueber die in Evidenz zu haltenden persönlichen Verhältnisse des Vcterinärpersonalss. ferner die Tabellen oben Seite 140 u. 141.
Damit auch die politischen Landesbehörden und der Oberste Sanitäts-rath vom jeweiligen Stande der Sanitätspersonen in Kenntniss sind, habendie politischen Behörden I. Instanz die Verpflichtung, alle eintretenden Aende-rungen des Standes der Sanitätspersonen von Fall zu Fall der vorgesetztenLandesbehörde anzuzeigen und hierüber behufs Publication an den k. k. Ober-sten Sanitätsrath zu berichten. (Erlass des k. k. Ministeriums des Innernvom 13. December 1888 Z. 20604, P. V., s. oben Seite 48.)
Diese Verpflichtung zu fallweisen Anzeigen über Aenderungen im Stande des heil-ärztlichen Personals wurde nach Activirung der Aerztekammern in einer Keihe von Ver-waltungsgebieten eingeschärft, damit die Landesbehörden in die Lage kommen, hievon auchdie Aerztekammer zu verständigen.
Erlass der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom23. Hai 1894, Z. 7994,
betreffend die Anzeigen über die Niederlassung von Aerzten.
Leber Ansuchen des Vorstandes der o. ö. Aerztekammer, welcher inGemässheit des §. 11 des Gesetzes vom 22. December 1891 (R.-Gr.-Bl. vom14. Jänner 1892 Nr. 6) für die Evidenzhaltung der im Sprengel wohnhaftenund der dort zum Zwecke der Praxis sich aufhaltenden Aerzte zu sorgen hat,wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft (Stadtgemeinde-Vorstehung) aufgefordert,nunmehr jeden Fall von auch nur vorübergehender Niederlassung eines Arztesals Badearzt, Zahnarzt, Leiter von orthopädischen, elektrotherapeutischen, "Wasser-oder anderen Heilanstalten während der Saison und zwar bei ihrer jedes-maligen, alljährlich wiederkehrenden Aufnahme der ärztlichen Praxis hie-her anzuzeigen, von wo aus die Verständigung der Aerztekammern in der bis-her üblichen Weise erfolgt.
Hiedurch wird an der mit dem h. o. Erlasse vom 9. April 1869, Z. 3278,aufgestellten Verpflichtung der politischen Behörde zur Anzeige jeder Ver-änderung im Stande des Sanitätspersonales überhaupt nichts geändertund werden durch die vom hohen k. k. Ministerium des Innern mit dem Er-lasse vom 13. December 1888, Z. 20604 (Statth. Erlass vom 23. Decbr.Z. 15980), herabgelangten Bestimmungen, betreffend die directe Mittheilung
*) Namentliche Anführung der diplomirten und der nicht diplomirten Assistenten,dann der Tyronen, Angabe ob die Apotheke ein Personal- oder Eealgewerbe ist.