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Evidenzführung über das Sanitätspersonale.
Erlass der k. k. Landesregierung in Krnin vom 24. Sep-tember 1893, Z. 12688,
betreffend die Evidenzführung des Sanitäts- und Veterinärpersonales.
Um die durch §. 2 lit. a, des Gesetzes vom 30. April 1870 (R.-G.-Bl-Nr. 68) vorgezeichneten, der Staatsverwaltung- zukommenden Obliegenheitenhinsichtlich der Evidenzhaltung des gesammten Sanitätspersonales in präcisererWeise wie dies bisher der Fall war, besorgen zu können, namentlich um jeder-zeit über den Stand des Sanitätspersonales, dessen jeweilige Verwendung undDienstesstellung, sowie über die nach diesen Richtungen sich ergebenden Ver-änderungen genau informirt zu sein, finde ich den derzeit im Sinne des hier-stelligon Erlasses vom 23. Juli 1876, Z. 3802, bei den politischen Bezirks-behörden (beim Stadtmagistrate) geführten Standesausweisen eine andere Formzu geben, beziehungsweise die bisherige Art und Weise der Evidenzführungmittelst Standesprotokollen ganz aufzuheben und an Stelle dieser letzteren eigeneStandesblätter (Grundbuchsblätter) für das gesammte Sanitäts- und Veterinär-personale (Aerzte, Thierärzte, Apotheker und Hebammen) einzuführen. In Hin-kunft soll somit für eine jede Standesperson der genannten Kategorien eineigenes Grundbuchs- oder Standesblatt geführt werden.
Die erste Anlage solcher Blätter erhellt ohne weiters aus den beige-schlossenen Formularien; hinsichtlich der weiteren Art der Führung dieserStandesblätter, welche bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft (dem Stadtmagi-strate) gesammelt, in . einem eigenen Fascikel zu verwahren sein werden, seinur erwähnt, dass in dieselben alle, sei es im Stande oder rücksichtlich derVerhältnisse dieser Personen sich ergebenden Aenderungen jedesmal sofort auf-zunehmen sind, erforderlichen Falles aus solchen Anlässen das frühere Grund-buchsblatt zu eliminiren und durch ein neues nach dem jeweiligen Stande richtig-gestelltes Standesblatt zu ersetzen sein wird.
Die k. k. Bezirkshauptmannschaft (der Stadtmagistrat) wird demnach be-auftragt, für das gesammte im dortigen Amtsbereiche ansässige Sanitäts- undVeterinärpersonale die in Rede stehenden Grundbuchsblätter ordnungsgemässnach den beigegebenen Formularien, welch' letztere im Bedarfsfalle bei der Hilfs-ämter-Direction der Landesregierung anzusprechen sind, anlegen zu lassen, undin geeignet erscheinender Weise dafür Vorsorge zu treffen, dass die spätereEvidenzführung des in Rede stehenden Personales gemäss den Intentionen diesesErlasses ermöglicht wird und ist zu diesem letzterenBehufe an dem Grundsatze festzu-halten, dass Anmeldungen zur Praxisausübung, wenn nur möglich, persönlichseitens der Sanitätspersonen unter Vorweisung der bezüglichen Documente beider zuständigen k. k. politischen Bezirksbehörde (beim Stadtmagistrate), zu er-statten sind.
Die politische Bezirksbehörde hat hierüber ein Protokoll aufzunehmen unddie diesfällige Amtshandlung auch im bezüglichen sogleich anzulegenden Standes-blatte anmerkungsweise unter Angabe der Exhibit-Nummer des Protokolles er-sichtlich zu machen. Alle späteren Anzeigen über stattgefundene Veränderungenim Stande oder in den Verhältnissen dieser Personen sind seitens dieser letzterenselbst unmittelbar oder im Wege der Gemeindevorstände an die k. k. poli-tische Bezirksbehörde zu erstatten.
Mit der Anlage und der späteren Führung dieser Standesblätter ist derdortige Amtsarzt zu betrauen und obliegt demselben auch die Ueberwachungder im Sinne dieses Erlasses an die Gemeinden behufs Ermöglichung dieser
und hat sich der Amtsarzt bei jeder
Evidenzführung ergangenen Weisungen