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Hebammen. Ausbildung.
B. Die Hebammen.1. Ausbildung.
Der Unterricht für Hebammen wird in jenen Ländern, in welchen mediciniscke Facul-täten bestehen, an diesen, in den anderen Ländern, mit Ausnahme von Schlesien, an deneigens für diesen Unterricht bestimmten Lehranstalten, Hebammenschulen, (Linz, Salzburg,Klagenfurt, Laibach, Triest, Brunn, Olmütz, Lemberg, Czernowitz und Zara) durch von derRegierung bestellte eigene Professoren ertheilt. An den Universitäten zu Wien, Prag undKrakau bestehen besondere Lehrkanzeln der Geburtshilfe für Hebammen, an den übrigenUniversitäten ertheilen die Professoren der Geburtshilfe den Unterricht für Mediciner undHebammen und sind denselben Assistenten, Secundarärzte sowie geprüfte Schulhebammenbeigegeben.
Erfordernisse für die Zulassung zum Hebammenunterrichte.
Es werden ledige, verheirathete und verwitwete Frauenspersonen zum Hebammen-unterrichte und sohin auch zur Hebammenpraxis zugelassen. Dieselben dürfen aber das45. Lebensjahr nicht überschritten und sollen, wenn sie ledigen Standes sind, das 24. Lebens-jahr vollendet haben. Ledigen Hebammencandidatinnen, welche das 24. Lebensjahr nochnicht vollendet haben, kann das Ministerium für Cultus und Unterricht, sofern sie nichtunter dem 20. Lebensjahre stehen, in berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise dieAufnahme in die Hebammenschule bewilligen.
Behufs Aufnahme in die Hebammenschule wird in den meisten Ländern die Bei-bringung eines bezirksärztlichen Zeugnisses verlangt, welches darthut, dass die Candidatindes Lesens und Schreibens, sowie der Elemente des Bechnens kundig ist. Unabhängig vondiesem Nachweise haben sich die angehenden Schülerinnen einer von dem Professor derGeburtshilfe abzuhaltenden Prüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sie die Landes-sprache correct lesen und schreiben können und mit den Eechnungselementen vertraut sind.Ausserdem muss der Tauf- resp. Geburtsschein, der Traurings-, von Witwen auch derTodten-schein des verstorbenen Gatten beigebracht werden, endlich ein von der Behörde bestätigtesSittenzeugniss.
Die Kosten des Hebammenunterrichtes bestreitet der Staatsschatz und leistetüberdies noch Unterstützungen der Hebammenschülerinnen unter dem Titel von Stipendien.Reise-, Sustentations-, Miethzins- und Diploms-Auslagen. Aus Landesmitteln werden ebenfallsUnterstützungen gewährt. In mehreren Verwaltungsgebieten bestreiten die Gemeinden dieAuslagen für Unterhalt und Diplom, wogegen die Hebammen sich verpflichten müssen, inder betreffenden Gemeinde ihre Praxis auszuüben.
Der Hebammenunterricht, welcher vom Professor, vom Assistenten und von derSchulhebamme ertheilt wird und in der Kegel 5 Monate dauert, ist ein theoretischer undpraktischer.
Der Professor hält systematische Vorträge über die Anatomie des menschlichenKörpers mit besonderer Rücksichtnahme auf das Becken und die weiblichen Geschlechts-organe, über Schwangerschaft, normale Geburt, Wochenbett und über die pathologischenVerhältnisse, wobei Abbildungen und Präparate als Demonstrationsobjocte dienen.
Die Assistenten halten Wiederholungscurse ab, in welchen der jedesmalige Vortragdes Professors nochmals durchgenommen wird.
In den Gebäranstalten findet der praktische Unterricht statt und wird bei dieseminsbesondere auf jene Fälle Bedacht genommen, in welchen die Hebamme ärztliche Hilfein Anspruch zu nehmen hat. Die Schülerinnen müssen in der Anstalt alle vorkommendenVerrichtungen ausführen. Jede Schülerin hat eine gewisse Zahl von Geburten in Gegenwartdes Professors, Assistenten oder der Schulhebamme zu leiten und vorzunehmen. Geübtedürfen in bestimmten, jedoch stets nur in normalen Fällen selbständig handeln. OperativeVornahmen sind den Hebammen untersagt.
Nach beendetem Curse wird gewöhnlich vom Professor eine Vorprüfung abgehalten,auf welche dann eine strenge Prüfung (Eigorosum) folgt. Diese wird vom Professor inGegenwart einer von der Regierung ernannten Commission vorgenommen. Nach bestandenerstrenger Prüfung haben die Candidatinnen in die Hände des Vorsitzenden der Prüfungs-commission (an medicinischen Facultäten: Decan, an Hebammenschulen: Landes-Sanitäts-referent) die Angelobung zu leisten, worauf ihnen das Diplom und die Hebammen-Instructionausgefolgt wird.
Die früher vorgeschriebene Beeidigung wurde aufgehoben und trat an deren Stelle(Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht im Einvernehmenmit dem k. k. Ministerium des Innern vom 2. März 1874 Z. 322) eine Angelobung.