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Heilarztlich.es Fersonale. Aerztekammern.
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b) Aerztekammer in Krakau mit 11 Kammermitgliedern und dem Sitze in Krakau.
Die Aerzte in der Stadt Krakau wählen 4 Kammermitglieder und 4 Ersatzmännerdie Aerzte jeder der folgenden, 31 politische Bezirke umfassenden 7 Wahlgruppen je 1 Kammer-mitglied und 1 Ersatzmann:
1. Die politischen Bezirke: Chrzanöw, Biala, Wadowice, Saybusch;
2. „ „ „ Krakau, Umg., Wieliczka, Bochnia, Myslenice,
Limanowa, Neumarkt;8. » » „ Neusandec, Gryböw, Gorlice, Jaslo;
4- n „ n Dobromil, Lisko, Sanok, Brzozöw, Krosno;
°- n g „ Brzesko, Tarnöw, Dabrowa, Pilzno ;
6. , , n Kopczyce, Rzeszöw, Kolbuszowa, Mielec;
7- » n n Lancut, Jaroslau, Nisko, Tarnobrzeg.
XIII. Bukowina:
Eine Aerztekammer mit 9 Mitgliedern und dem Sitze in Czernowitz. (Kundm.des k. k. Landes-Präsidenten vom 25. Juni 1893, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 13).
Es wählen die Aerzte der Landeshauptstadt Czernowitz 4 Kammermitglieder und4 Ersatzmänner, die Aerzte in jeder der nachstehend angeführten 5 Wahlgruppen je einKammermitglied und 1 Ersatzmann. Diese Wahlgruppen umfassen:
1. Die Aerzte in den politischen Bezirken Czernowitz Umg. und Kotzman;
2. die Aerzte in den politischen Bezirken Storozynetz und Wiznitz;
3. die Aerzte in den politischen Bezirken Sereth und Kadautz;
4. die Aerzte im politischen Bezirke Suczawa;
5. die Aerzte im politischen Bezirke Kimpolung.
XIV. Dalmatien:
Eine Aerztekammer mit 11 Mitgliedern und dem Sitze in Zara (Statth. Kundm.f. 11. Juni 1893, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 10 und 11.)
Gewählt werden 3 Kammermitglieder und 3 Ersatzmänner von der Gesammtheit derAerzte in der Landeshauptstadt Zara, je 1 Kammermitglied (und 1 Ersatzmann) von denAerzten der folgenden 8 Wahlgruppen, welche umfassen:
1. die Gerichtsbezirke: Arbe, Pago, Zaravecchia, Benkovac, Kistanje, Obbro-vazzo, Knin, Dernis und Scardona;
2. den Gerichtsbezirk Sebenico;
3. die Gerichtsbezirke'. Trau, Sinj, Verlika, Imoski, Vrgorac, Metkovic, Ma-karska und Almissa;
4. den Gerichtsbezirk Spalato;
5. den Gerichtsbezirk S. Pietro (Brazza);
6. die Gerichtsbezirke: Lesina, Cittavecchia und Lissa;
7. die Gerichtsbezirke: Curzola, Orebic und Stagno;
8. die Gerichtsbezirke: Kagusa, Kagusavecchia, Cattaro, Castelnuovo,Budua und Risano.
Für jene Verwaltungsgebiete, deren kammerpflichtigen Aerzte nicht in einer, sondernin mehreren Kammern vereinigt sind, (Niederösterreich, Küstenland, Tirol und Vorarlberg,Galizien) wurde die Anordnung getroffen, dass Disciplinarangelegenheiten, welche die Be-ziehungen von Mitgliedern verschiedener Aerztekammern desselben politischen Verwaltungs-gebietes betreffen, dann Angelegenheiten allgemeiner Natur, deren gemeinsame Behandlungvon den gedachten Aerztekammern im wechselseitigen Einvernehmen beschlossen wird, endlichAngelegenheiten, welche von der politischen Landesbehörde zur gemeinsamen Berathung undBeschlussfassung bestimmt werden, durch den Zusammentritt der Kammervorstände (imKüstenlande: event. einer gleichen Zahl von Mitgliedern der Kammervorstände der betreffen-den Aerztekammern) zu erledigen sind, wobei im Vorsitze bei den gemeinsamen Verhand-lungen die Präsidenten der betheiligten Aerztekammern — bezw. ihre Stellvertreter — vonFall zu Fall zu alterniren haben.