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Reuß ii. L., Reuß j. h.
(§§ 1— 4 und Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweitnicht nach den bestehenden Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,mit Geldstrafe bis zu 30 M., im Unvermögensfalle mit entsprechenderHaft bestraft.
§ 6. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktoberd. J. in Kraft. Hit dem gleichen Zeitpunkt -wird die den gleichen Ge-genstand betreffende Polizeiverordnung vom 10. Dezember 1903 aufgehoben.
Reuß ä. L.
143a. Reg.V. betr Änderung der Vorschriften über den Verkehrmit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln.Vom 17. August 1907.
Hit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht desFürsten erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht desFürsten-Eegenten wird in Ergänzung bezw. Abänderung der Re-gierungsverordnung vom 3. Juli 1 903, den Verkehr mit Geheim-mitteln und ähnlichen Arzneimitteln betreffend, folgendes verordnet:
I. Dem § 1 der Regierungsverordnung vom 3. Juli 1903, den Ver-kehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln betreffend, wirdfolgender Satz angefügt:
„Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittelwird dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesent-lichen gleicher Zusammensetzung geändert wird.“
II. Dem § 4 daselbst wird als Abs. 2 folgende Bestimmung hinzu-gefügt .
„Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstigeMitteilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.“
III. Die Anlagen A und B der genannten Regierungsverordnung er-halten die aus den Anlagen A und B zu dieser Regierungsverordnung er-sichtliche Fassung.
IV. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.(Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
Reuß j. L.
146. Die unter Nr. 146 abgedruckte Min.V. vom 7. August1903 ist durch nachstehende Min.V. ersetzt.
146a. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 18. Juli 1907.
(§§ 1 — 4 und Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geld-strafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.