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Nachtrag (1908)
Entstehung
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Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt.

1291). Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln ge-gen tierische Krankheiten vom 25. Juli 1897.

§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung tierischer Krankheiten zudienen, ist verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriftenandere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder im TJnver-mögensfalle mit Haft bis zu sechs "Wochen bestraft.

129c. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln ge-gen Pflanzenkrankheiten vom 9. September 1900.

§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten zudienen, ist verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht sonstige gesetzlicheVorschriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zn 150 M. oderHaft bis zu sechs Wochen bestraft.

Gotha.

130. Die unter Nr. 130 abgedruckte Min.V. vom 19. August1903 ist durch nachstehende Min.V. ersetzt.

130a. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 24. September 1907.

(§§ 14 und Anlagen A und B wie hei Nr. lh.)

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnungwerden mit Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle mit ent-sprechender Haft bestraft, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzeneine höhere Strafe verwirkt ist.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft.Mit diesem Zeitpunkte wird die gothaische Verordnung, betr. den Verkehrmit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln vom 19. August 1903aufgehoben.

130b. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln ge-gen tierische Krankheiten vom 28. Juni 1897.

(Wie Nr. 129h.)

130c. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln ge-gen Pflanzenkrankheiten vom 2. September 1900.(Wie Nr. 129c.)

Anhalt.

131. Die unter Nr. 131 abgedruckte P.V. vom 19. November1903 ist durch nachstehende P.V. ersetzt.