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Deutsches Reich.
Entwurf von Vorschriften über den Verkehr mitGeheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln.
§ 1. Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichenArzneimitteln, welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden dienachstehenden Vorschriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibtVorbehalten.
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittelivird dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung hei im wesent-lichen gleicher Zusammensetzung geändert wird.
§ 2. Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittelabgegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche denNamen des Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlichersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder denäußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchemdas Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten;diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denenein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen,Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Äußerungen oder Danksagungen,in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschriebenwird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe desMittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.
§ 3. Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu ver-schaffen, inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabestarkwirkender Arzneimittel Anwendung finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel, sowie diejenigen in derAnlage A aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apothekersich nicht soweit vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabeim Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mitDatum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztesoder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere,verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneutederartige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werdendürfen, muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen dieInschrift: „Nur auf ärztliche Anweisung ahzugeben“ angebracht sein.
§ 4. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den An-lagen A und B aufgeführten Mittel ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften odersonstige Mitteilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittelenthalten.
Anlage A.
1. Adlerfluid.
2. Amarol (auch als Ingestol).
3. Amasira Lochers fauch als Pflanzenpulvermischung gegen Dys-menorrhöe). -