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An Gesambte deß Heiligen Römischen Reichs Chur-Fürsten, Fürsten, und Stände Zu Gegenwärtiger Reichs-Versamblung Gevollmächtigte Hochansehnliche Herren, Herren Räthe, Bottschafftere, Und Gesandte, etc. Meine Hochge-Ehrtist- auch Hoch-Viel-Ge-ehrte Herren Hochst-gemüssigtes gezimmendes Memoriale und Bitt Umb Billigmässige Moderation der allzu disproportionirten Reichs-Matricul, so wohl als Cammer Gerichts Anschlags Des Hohen teutschen Ritter-Ordens Unmittelbahre Reichs-Balley Coblentz : Ad vigesimam partem remanentem ; Mit Beylaagen sub Nis. 1 biß 9 inclusive
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zubringen ftynd/ ist dir schon bekent; ivaanun dem- zufolg unseres lie-benNeven desLhur-Fürsten zu Trier Llebden znBestretttung der zuErhaltung Ihrer dem Reich annoch so hoch angelegener beyder Vr-sttlngen Loblentz/ undEhrenbrcithstein/ und der darin befindlichen6 srn, 5 onen. erforderlichen Kosten mit einem Beytrag widerumb anHand zugehen/ die Billigkeit und Noth erfordert / obgedr. IhrerLrebden zu des Vatterlands besten concinuirender Löbl. Eyffer es auchwohl verdienet/ und wir dan unter anderen dich/ unddtediranver-trarvte Balley für dieses Jahr vom ^loven^ri anzurechnen/imt viertausend Gulden an statt deines zu des Reichs Verfassung beyzutra-gen habenden Contintzems obged. Ihrer Ltebden übermahl angewie-sen haben; als ist an dich htemtt unser gnädigstes Begehren/ daß dero-selben du mit selbigen fordersambst / und ohne einigen Anstand anHand gehest/dessen wir uns zu dir umb so mehr gnädigst versehen; al-wir hingegen gnädigste Obsorg tragen werden/daß du mit keinen an-deren LxLÄionen/Einguartierungen/oder andere KrtegsTresturen be-schwehrt werdest/und wir verbleiben dir übrigens mit Kayserl. Gna-den wohl gewogen/ geben zu Ebersdorss den fünfften 0<stobris Anno.sechszehn hundert und neuntzig/unftren Reichs des Röm-im drey-desHungaris. im sechs-und des Böheim. nn fünssunddreyssigsten..

Leopold m.pp. •*

Vt. Leopold Wilhelmk. V. König-seggm.pp.

Ad Mandaturti Säe* Cass*

.< Majestatis proprium,

F.Consbruch,

Ubtrschrtfft.

Dem Ehrsamen/ unserem lieben andächtigen / und des Reichs Ge-trewen %% Teutsch Ordens Land-Comendeurn der Balley Lo-blentz.

(L.8.)

fub N. z.

EXTRACTUS

Des Lhur-Rhemischen Lrayß ^ecest vom 9ten7umj 1702.

CONCLUSUM.

S solle ratione praeteriti bey denen ad Castam bezahlten 40s.Fl.als-

dan seyn bewenden haben / wanman von Seichender Valley

Loblentz