278 Vierter Abschnitt.
die Exempel in den historischen Theilen der Schriftenthalten sind. Ehe wir aber diese Gebote, darinnenGott auf unsere Rcchtschaffenhcit dringet, selbst crwe-gen; so halten wir es zur Erbauung dienlich, etwasvon der Zeit, wie auch von der Art und Weiseihrer Bekanntmachung, voraus zu melden.
§ 69.
Nach der besten Zeitrechnung geschahe die Be-kanntmachung des göttlichen Gesetzes im zweytausendvierhundert und sechzigsten Jahre nach der Erschaf-fung der Welt; im zweyhundert und zwanzigsten Jahrnach dem Hinzuge des Hauses Jacob in Egypten;im dritten Monat nach dem Auögange aus Egypten,meist fünfzehnhundert Jahre vor Christi Geburt,und über dreytausend Jahr vor unserer gegenwärtigenZeit. Um diese Zeit erwählete sich Gott in der Welt«ine Nationalkirchc, und es war seiner Weisheit ge-fällig und geziemend, derselben Gesetze und festgestellteOrdnungen vorzuschreiben, wie die Menschen gegen,'hn gsstnnet seyn, vor ihm wandeln, ihn verehren undanbeten sollten. Zwar waren ihnen die wesentlichenGrundgesetze der Religion durch die Natur ins Herzgeschrieben, weil aber dieses Gesetz durch die ersteUebertretung erloschen, und dasjenige, was die Väterauf ihre Kinder durch Ueberlieferung fortgepflanzethatten, unvollkommen geworden, und von Seitender Menschen keine Ausbesserung der Unvollkommen-heiten zu erwarten war, so gefiel es Gott, seinenWillen dem Volke näher bekannt zu machen, unterwelchem er geehret, und durch welches seine Erkännk-niß und Verehrung auch unter andern Völkern aus-gebreitet werden sollte. Dieses that nun der heiligeGott um eine solche Zeit, da die Welt schon in