Jahrgang 
Vierzehnter Band. 1900
Seite
233
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Miszellen. , 233

halt: verschaffen konnten, gab man das Recht des Betteins. Dieswird zunächst ein Uliverbrieftes gewesen sein; in der nachfolgendabgedruckten Ordnung, welche von Herzog Wilhelm V. am18. Oktober 1560 erlassen worden ist, wurde es den Leprosen aberausdrücklich zugestanden. (König]. Staats-Archiv Dflssoldorf. Cleve-Mark, Landesverwaltung- No. 58 Vol. I Fase. 10 Pergament).

Auf Grund von Beschwerden, die einzelne Kranke beim Herzogwegen Schädigung durch falsche Leprakranke geführt hatten, entstanddiese Leprosen-Ordnung. Für die Herzogtümer Berg und Jülich sinddann später im Jahre 1003 noch spezielle Leprosenordnungen erlassenworden, für welche die Ordnung von 1560 als Vorbild gedient habenwird; denn dieselben zeichnen sich durch weitere Ausgestaltung undVerbesserungen aus. (Vergl. Beitr. zur Gesch. des Niedorrh. B. IV,S. 151 ff.)

Die Jülichsche Leprosenordnung, welche im Stadt-Archiv inDüren aufbewahrt wird, ist gleichzeitig mit der Bergischen im Jahre1003 erlassen worden und stimmt mit letzterer sozusagen wörtlichüberein.') Allen Statuten ist das Bruderschafts-System zu Grunde

') Herr Oberlehrer Dr. Schoop hatte die Liebenswürdigkeit, mir die Ab-weichungen, welche die jülichsche gegen die bergische Ordnung enthält, mitzu-teilen. Ich verzeichne dieselben nachstehend. Gleichzeitig bemerke ich, dassHerr Archivar Dr. Redlich mir bei Vergleichung dieser Abweichungen mit demOriginal im Archive der Stadt Düsseldorf behülflich war, durch welche Arbeitdie nachfolgenden Feststellungen sich ergeben haben. Beiden Herren sei fürihre liebenswürdige Gefälligkeit bestens gedankt.

I. Düren er Urkunde.Abweichungen gegen die Düsseldorfer Urkunde (publiziert in Beiträge ■/..Gesch. d. Niederrh. Bd. IV S. 151 ff.).S. 153 Z. 1 betretten gegen tretten,

7 an zu stellen gegen zu stellen,19 uff innichen freiem gegen uff freiem,

23 ein kauften gegen zu kauften

27 vur lierren, Fürsten gegen vur Fürsten,33 an herren heuser gegen an hueren lieuser,38 unraw gegen verauw,44 murmueren gegen murryren,Anm. der gegen oder,

„so" vorhanden gegen „so" fehlendS. 154 Z. 3 „sich" fehlt gegen „sich" vorhanden,vorbeheltlich „ : " gegen „ , "

13 verheuraten oder in Klammer gegen Klammer fehlt,

14 Oder gegen Dae,

16 nichts dominder gegen nicht eheminder,

24 verheiraten gegen verhuraten,24 gleichfalls gegen gleichsam,

36 bey straff dass solche sonst gegen bey straff solcher confiscirt,S. 155 Z. 1 ausstehens gegen auss stehrhnus.156 10 bequem gegen bekem,

12 gemeinen gegen gemienen,

16 ihm oberen theil vorberurtes unseres Fürstenthumbs Gülich dergewohnlichen gilden dagh in obbemcltem siechenhoff bey unserer