Küren der Stadt Ratingen ans dem 14. Jahrhundert. 25
seinen Reibungen und Auswüchsen, wie der wachsendeVerkehr, wie Handel und Gewerbe endlich mit ihrer stei-genden Konkurrenz sie im Gefolge hatten. Da der mittel-alterliche Staat nun, mit der Verfolgung anderer Ziele voll-auf beschäftigt, die Lösung dieser Aufgaben vernachlässigte,so musste die Stadtgemeinde selber sie in die Hand nehmen.Sie that es in einer sehr umfassenden und eingehendenWeise. Umfangreiche Polizeivorschriften der mannig-fachsten Art, die das gesamte Thun und Treiben derBürg-er bei ihren Geschäften und Festlichkeiten zum Gegen-stande haben, bilden infolgedessen den hauptsächlichstenund originellsten Inhalt der Gesetzgebung jeder mittelalter-lichen Stadt. 1 ) Die städtische Autonomie gerade auf diesemGebiete bildet eine wesentliche Eigenschaft der Stadt-freiheit, wenngleich sie nach ihrer Entstehung und Ent-wicklung, nach ihrem UmfaYig und ihren Organen in denverschiedenen Städten überaus verschieden ist. 2 ) .Sie um-fasste das Recht zur Selbstsatzung wie zur Selbstverwaltung.Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Stadtgemeindekraft der ersteren Befugnis zur Regelung ihrer innerenAngelegenheiten selbständig erliess, wurden .Statuten, Ei-nungen, ordinancien, oder, weil sie auf freier Vereinbarungder Bürger, auf ihrer AVahl'j_(_=_kore L kure} beruhten.Küren oder Willk üren. ..verkurde rechte un d gese tty derstat" genannl3__ Ebenso hicss die Geldstrafe, welche diese
') Anknüpfend an sie und nach ihrem Vorbilde begannen dann seit dem15 Jht. auch die Territorien und das Reich — jene durch die allenthalbenentstehenden Landesordnungen, dieses durch verschiedene Reichspolizeiordnungen— jener allgemeinen Kultur- und Wohlfahrtspflege ihre Sorge zuzuwenden.Für Jülich und Berg, wo anfangs nur einzelne ,,Edikte" ergingen, wurde so1554 die Jülich- und Bergische Polizeiordnung erlassen. Vgl. die Litteratur inArnri. 1 und G. V. Below, Landtagsakten von Jülich-Berg 1400—1610 Bd. I(t8 95 ) S. 138 ff.
") Vgl. im allgemeinen v. Maurer, Städteverfassung IV, 38 ff. undW. Varges, Zur Entstehung der deutschen Stadtverfassung, in den Jahr-büchern für Nationalökonomie und Statistik, 3. Folge Bd. 14 (1897) S. 56 ff.und 87 ff.; über die Autonomie der bergischen Städte insbesondere: G. v. Below.Die landständische Verfassung in Jülich und Berg bis zum Jahre 15 II, in derZeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins Bd. 21 (1885) S. 228 II".
:1 ) Lacomblet, Urkundenbuch II, 470 (Privileg für die Stadt Neussvon 1259): ,,Statuta quoque, que vulgariter eininge et kure mmeupantur";