45,6 40.. Rheinischer Provinziallanbtag. Nr. 38.
die von ihm einstweilen vertretungsweise wahrgenommenen Funktionen eines Landespsychiaters(vergl. S. 153 des obigen Berichts) auch ferner nebenamtlich wahrzunehmen, falls ihm die Beibe-haltung seines Wohnsitzes in Bonn gestattet werde,
Nach eingehender Prüfung hat der Provinzialausschuß im Hinblick auf die durchausbefriedigende und prompte Erledigung der psychiatrischen Angelegenheiten, während der bisherigenVertretung derselben durch den Geheimrath Oebecke sich dahin schlüssig gemacht, von dem Vor-schlage der Bestellung eines Landespsychiaters im Hauptamts wegen der entgegenstehendenSchwierigkeiten zur Zeit abzusehen, und einer nebenamtlichen Übertragung an den bereits bewährtenGeheimrath Oebeke zu Bonn unter Zugrundelegung des mit demselben vorläufig getroffenen, bei-liegenden Abkommens den Vorzug zu geben.
Diese Art der Regelung würde u, a. auch den Vortheil haben, daß auf diefem Gebieteweitere Erfahrungen zunächst gewonnen und insbesondere der praktische Versuch gemacht werdenkann, ob eine nebenamtliche Thätigkeit auf die Dauer als ausreichend zu erachten ist.
Der Provinzialausschuß beehrt sich zu beantragen:
„Der Provinziallanbtag wolle sich mit diesem Vorgehen grundsätzlich einverstandenerklären".
Düsseldorf, den 12. Januar 1897.
Der Provinzialausschuß:Ianhen, Dr, Klein,
Vorsitzender. «andesdireltor.
Zwischen dem Provinzialverband der Rheinprovinz, vertreten durch den Landesdirektor,
Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Klein zu Düsseldorf und
dem Geheimen Sanitätsrath vr. Oebeke zu Bonn
ist unter Vorbehalt der grundsätzlichen Zustimmung des Provinziallandtages
(Drucksachen Nr. 16)folgendes Abkommen getroffen:
§ 1.
Der Geheimrath Dr. Oebeke übernimmt vom 1. April 189? ab nach Maßgabe der nach-folgenden Bestimmungen die Geschäfte eines Landespsychiaters bei der Provinzialverwaltung derNheinprovinz.
In dieser Eigenschaft liegt ihm die Aufgabe ob, als technifcher Veirath des Landes'direltors, für das Irrenwesen zu fungieren und als solcher insbesondere die Aufsicht über diemedizinische, psychische und diätetische Behandlung der Geisteskranken in den Provmzialanstaltenauszuüben und bei der Aufnahme und Entlassung von Geisteskranken in denjenigen Fällen mitzu-wirken, welche eine Entscheidung des Landesdirektors erheischen.