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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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die Sache frei, so will man eine sittlich-kameradschaftliche Freund-schaft haben. Deßhalb gibt es bei dieser Freundschaft auch ammeisten Vorwürfe. Der Grund liegt darin, daß es ein un-natürliches Verhältniß ist. Denn eine auf dem Nutzen beruhendeFreundschaft ist etwas Anderes, als eine solche, welche auf derTugend beruht, in jenem Fall aber will man beides oereinigen,und während man in der Praxis den Nutzen als Gesichtspunktfür den Verkehr festhält, will man zugleich ein sittliches Ver-hältniß, als wäre die Tugend das Princip dabei und deßwegenbegründet man diese Freundschaft nicht auf gesetzliche Bestim-mungen, wie wenn das Vertrauen sie begründete. Ueberhauptist die auf Nutzen beruhende Freundschaft diejenige von den dreiArten, bei welcher es am meisten zu Vorwürfen kommt. DieTugend nemlich ist von Vorwürfen frei, die aber, welche dieLust begehren, trennen sich, sobald dieselbe beiderseitig genossenist. Dagegen diejenigen, welche den Nutzen zum Princip machen,trennen sich nicht sogleich wieder, wenn sie auch nicht gesetzmäßigund kameradschaftlich sich gegen einander benehmen. Indessen istdoch, auch wo der Nutzen maßgebend ist, die rein gesetzliche Artfrei von Vorwürfen. Hier nemlich bestimmt sich die Auflösungdes Verhältnisses nach dem Geld, (denn nach diesem wird dergleiche Antheil bemessen) die sittliche Freundschaft aber läßt dieAuflösung vom freien Willen abhängen. Darum ist an manchenOrten die gesetzliche Bestimmung, daß Solche, welche in letztge-nannter Weise Freundschaft geschlossen haben, keine Processe inBetreff der freiwilligen Verbindlichkeiten anstellen dürfen undzwar mit Recht: denn für die Tugendhaften gibt es kein Pro-cessiren, jene aber vereinigen sich ja so, daß sie als tugendhaftund zuverlässig angesehen sein wollen. Es kommt übrigensbei dieser Art von Freundschaft vor, daß die gegenseitigen Vor-würfe einander gegenüberstehen, ohne daß klar ist, mit welchemRecht sie aufgestellt werden, wenn das Vertrauen auf sittliche,nicht gesetzliche Voraussetzungen begründet ist, und man kanndabei Bedenken hegen, von welchem Gesichtspunkt aus man dieSache entscheiden soll, ob man nemlich auf die Leistung, daSErwiesene zu sehen hat in quantitativer Beziehung, oder daraus,