Neuntes Kapitel.
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Beste, welcher die Kenntniß der Sache im Allgemeinen besitzt undweiß, was für alle Individuen oder für die Individuen von der oderder Beschaffenheit sich gehört. Denn die Wissenschaften heißen undfind Wissen des Gemeinsamen.
16. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß nicht auch Jemand,der keine solche Wissenschaft besitzt, für irgend ein bestimmtes Ein-zelne das Gehörige gar wohl leisten könne, falls er nur die einemJeden zukommenden Eigenschaften auf empirischem Wege genau be-obachtet hat, wie es ja auch Leute gibt, die für sich selbst als diebesten Aerzte gelten, während sie dagegen einem Andern durchausnicht zu helfen vermögen. Nichts destoweniger aber, meine ich. wirdes doch wohl seine Richtigkeit damit haben, daß derjenige, der einwirklicher Kunstverständiger und Theoretiker werden will, jedenfallsauf das Allgemeine zu gehen und dies nach Möglichkeit erkennen zulernen hat. Denn, wie schon gesagt, alle „Wissenschaften" habeneS mit diesem zu thun. — 17. Und so wird denn auch natürlichder, welcher die Absicht hat, auf dem Wege geregelter Fürsorge dieMenschen, seien es nun viele oder wenige, besser zu machen, versuchenmüssen, sich gesetzgeberische Einsicht zu verschaffen, wenn es doch fest-steht, daß wir durch Gesetze gut werden. Denn jeden Beliebigen,und Jeden, der uns vor die Hand kommt, in die gehörige Verfassungzu setzen, ist nicht Sache jedes ersten Besten, sondern wenn es Einerkann, so kann es nur der Mann von wissenschaftlicher Einsicht, —grade wie es bei der Heilkunst und bei andern Verrichtungen, beidenen es auf eine bestimmte Fürsorge für Andere und auf praktischeKlugheit ankommt, der Fall ist.
18. Die nächste Frage wäre nun wohl die: aus welcher Quelleund wie gelangt man zu gesetzgeberischer Einsicht? Doch wohl, wiein allen andern Fällen"), durch die, welche sich auf die Wissenschaftvom Staate verstehen; denn wir erklärten ja früher") die gesetz-geberische Einsicht und Kunst für einen organischen Theil der Staats-
rö) S. unsere Anmerkung z» IN, Kap. 4, §. 4.
") D- h. wie man jede andere Kunst und Einsicht von de», lernt,sie versteht.
Bgl. VI, Kap. 8, §. 2-3.
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