Druckschrift 
1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
Entstehung
Seite
170
Einzelbild herunterladen
 

170

Aristoteles, Nikomachische Ethik.

Fünftes Kapitel.

Kap. i. Manche Philosophen sind ferner der Meinung: die Wieder-

Bekk. Vergeltung l sei schlechthin gerecht, wie das die Ppthagore'er be-haupten, die ja schlechtweg definierten: das Gerechte sei das Wieder-erleiden dessen, was einer an einem andern gethan habe?2 3. Allein das Wiedererleiden dessen, was einer gethan hat,paßt weder auf die austeilende, noch auf die ausgleichende Ge-rechtigkeit (obschon man dahin auch den Rechtsspruch des Rhada-ma'nthys deuten will:

Leidest du, was du gethan, so ist das Recht in der Ordnung^),

denn es tritt hier vielfacher Widerspruch hervor; 4. z. B. wenneine Magistratsperson jemand schlägt, so darf sie nicht wiederge-schlagenwerden;wenn aberjemand eine Magistratsperson geschlagenhat, so darf ein solcher nicht nur wiedergeschlagen, sondern sogarschwer gezüchtigt werden. 5 6. Sodann macht auch das Frei-willige oder Unfreiwillige einen großen Unterschied.

Aber freilich in allen den Verkehrsverhältnissen, welche aufeinem Austausche beruhen, bildet diese Art von Gerechtigkeit, diewiedervergeltende nämlich, bei der auf das Qualitative (das Ver-hältnis) und nicht auf die quantitative Gleichheit gesehen wird, daszusammenhaltende Band; denn dadurch, daß jedem seine Hand-lungen verhältnismäßig erwidert werden, wird die staatsbürger-liche Gesellschaft zusammengehalten? Entweder nämlich gehen dieMenschen darauf, das Böse wiederzuvergelten und wo diesnicht möglich ist, wo man einem, der uns Übles thut, nicht wieder-vergelten kann, da gilt der Zustand für Knechtschaft; oder manwill das Gute wiedervergelten, und wenn dies nicht geschieht, da

1. Wörtlich: das Wiedererleiden dessen, was einer gethan hat.

2. S. Brandts, Geschichte der griechischen Philosophie I, S. 502.

3. Nach einem Scho'lion aus Hesi o'd, bei dem sich aber jetzt dieserVers nicht mehr findet. Möglicherweise ist die ganze Parenthese ( ) einspäterer Zusatz.

4. Vgl. Aristoteles, Politik II, Kap. 1, § 5, wo Aristoteles aufdiese Stelle zurückverweist.