Druckschrift 
12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
Entstehung
Seite
333
Einzelbild herunterladen
 

333

1420

8, Jnn.

)!

»

!)

Ilanns Stauffcr zu Erenfels, zu Gericht sitzend statt Hannsen Loterpeckeu Landrichters in derGrafschaft zu Hirsperk bestätigt demselben Landrichter von Gerichts wegen . Wenn er von Jcmnnd,der vor dem Landgericht irgend Eines Leib und Güter erklagt und bchabt hat, des Schirmes wegenangerufen wird, so soll er denselben schirmen und für Ausübung von Gewalt, im Falle der Wider-setzlichkeit, nicht verantwortlich seyn ; er soll besonders denjenigen, auf deren Güter geklagt worden,von Landgerichts wegen vorschreiben, sich mit den Klägern zu vereinigen oder dieselben in denbehabten und erklagten Gütern ungehindert zu belassen 5 wollten sie das nicht thun, so sollte derLandrichter die Kläger in nützliche Gewähr der erklagten Güter setzen. G. zu dem Stain, cod.die. (c. Sig.)

Ilanns Loterpcck. Landrichter in der Grafschaft zu Hirsperg bestätigt dem Reichart MerstorlferLandschreiber daselbst, dass derselbe darum dass sie zu Strawbingen einen Juden Miehell einge-nommen, 1000 Mark Goldes Schaden und Beschädigung auf das Niederland Strawbingen erklagt habeund erkennt dass genannter Merstorlfer sich der erklagten Habe und Gut wohl unterwinden und unter-ziehen möge. G. zum Stain eod. d. (c. S.)

Derselbe crtheilt dem lurchart Holfner, Bevollmächtigten des Herzogs Ludwig folgendenUrthcilsprueh: Wenn der Herzog von Jemanden, der auf irgend Eines Leib und Gut geklagt hat undwelchem er als Schirmer gegeben wurde, des Schirms wegen angerufen wird, so soll er denselbenschirmen und für Gewallthätigkeilen, im Falle von Widerstand nicht verantwortlich seyn; der Herzogsoll denen, auf deren Güter geklagt worden, vorschreiben, dass sie sich mit den Anklägern vereinigenoder dieselben an ihren behabten und erklagten Gütern ungeengt und ungehindert lassen j thiiten sicdas nicht, so soll der Herzog die Kläger in nützliche Gewähr der erklagten Güter cinsetzen. G. zudem Stain eod. d. (c. S.)

Herzog Hairicli gibt allen denen, die auf den Kasten gen Burghausen gehören und im Wcil-heimer Amt gesessen sind, nebst ihren Hausfrauen und Erben auf ihren Urbargütern Erbrecht.G. Burghausen an Sand Erhards-Tag. (Tom. lrivil.)

Ilartweig Hültz zu Word bei Aychpach auf der Iser, und seine Hausfrau, denen die AebtissinnUertzenlawt und der Convent zu Niderinünster 2 eigne Schwaigen, die grosse und kleine, gelegenzu Werd nebst Zugehörung von künftiger Lichtmess an auf 3 ganze Jahre gelassen haben, versprechendenselben jährlich zu 2 Fristen 100 Käse, deren jeder im Käskar wohl 4 reg. l*fg. werth ist, davonzu geben. Siegler: Ilanns der llermstorlfer zu Moswcng. Zeugen: Wolfhart Swcikker und RügerAmman, Beide gesessen zu Werd. D. eod. d. (c. Sig.)

Martinus papa coneessiones professoribus ordinis frafrum beatae Mariae de monte carmeli facf«s,ut nempe a prioratibus, adminislrationibus vel ofticiis, quibus praesunt, absolvi et amoveri non possint,revocat. D. Floreneie vj Idus Januarii Pontiflcatus nostri Anno tercio.