14172. Jan.
7. Jan,
8. Jan.
14 17 .
Caspar von Plinthain zu Frustingen, von Ludwig, Herzog in Bairn, im Thurm zu Höclistetengefangen gesetzt, weil er von den Bürgern zu Laugingen und Ilöchsteten und Andres Frustingcrgrosser gegen sie und ihre Angehörige verübter Verbrechen und Misshandlung angeklagt wurde, wirddurch Vermittlung Johanns vou Gumppenberg, Comenthur des Teutschen Ordens von Werde, des RittersJorg vou Katzenstain, Wielant Swelher, Erckinger Marschalk, beide Räthe Herzogs Ludwig, undChunrats von Hoppingen freigelassen, schwört Urfehde und gelobt, bis zum nächsten Jorgen Tag dasLand innerhalb der vier Wälder zu verlassen und ohne Erlaubniss dahin nicht wieder zurückzukehren,Bürgen und Mitsiegler: sein Bruder, Veyt von Plinthain, seine Vettern Hanns und Wilhalm von Plint-hain, EgloiT Ploss, Seitz Eglingner, Ulrich Scharnsteter und Wilhalm Nüttinger. G. am Samstag nachder Beschneidung Unsers Herrn Jesu Christi, (c. 5 S.)
Der römische König Sigmund, welcher durch seinen Rath und Reichskammermeister, Conrat,Herrn zu Winsperg, eine Steuer von der Judenschaft zu Regenspurg mit Einstimmung des HerzogsJohann in Bayern als zeitlichen Pfandherrns erheben liess, erklärt, dass hiedurch den von Kaisernund Königen bisher erlangten Freyheiten der Regensburger Juden keine Verkümmerung zugehen soll.G, zu Luxemburg dez nechsten Donerstags nach dem h. Obersten tage. (c. S.)
Herzog Heinrich in Bayern bestätigt einen Privilegien-Brief seines Vaters, Herzogs Friedrich,für die Juden im Lande, wornach sie vor Niemand Recht thun sollen als vor dem herzoglichen Ilof-maister oder wo der Herzog das Recht hinschaft; auch soll kein Zcugniss über einen Juden ergehen,als von ehrbaren Christen oder Juden. Sie mögen, wo sie gesessen sind, mit der Stadt oder mit desMarkts Fronboten wohl pfänden um ihr Geld, ihre Todten zu ihren Freudhofen in oder ausser Landswohl führen ohne Zoll ] und auch fremde Juden mögen wohl wandeln und fahren durch das Landohne Zoll, es wäre dann, ob sie Güter zu führen haben, da soll kein Mauthner mehr von ihnennehmen nls von einem Christen. Wenn sie zu rechten haben vor den herzoglichen Richtern, da soll
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