Dreiundzwanzigstes Kapitel.
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2. Wie nämlich zu ein und derselben Zeit die Seeschlachtbei Sallamis geschah und die Landschlacht der Karthager inSizilien, die doch nicht die mindeste Beziehung auf einen ge-meinsamen Endzweck hatten so geschehen gar oft auch in un-mittelbar nacheinander folgenden Zeitpunkten Dinge unmittelbarnacheinander, für die zusammen sich gar keine Einheit des End-zwecks finden läßt.
3. Trotzdem begeht die große Mehrzahl der epischen Dichter
diesen Fehler. Darum darf wohl, wie wir bereits früher
sagten 4, Home'r auch in dem Bezüge als ein göttliches Genievor allen andern Poeten gelten, daß er es sich weder beikommenließ, den Trojanischen Krieg, obschon derselbe doch einen ganz be-stimmten Anfang und Endziel hatte, in seiner ganzen Aus-
die Tragödie „vorgeführt durch gegenwärtig handelnde Personen undnicht durch erzählenden Bericht des Dichters" nur deshalb gemachthat, um die Scheidegrenze zwischen Epos und Drama noch ausdrücklichhervorzuheben. Über die Einheit der Handlung und Fabel im Eposhat ferner Aristoteles im achten Kapitel (§§ 2—4) ausführlich gesprochen;über Geschichte und Epos ist im neunten Kapitel (§§ 1—4) das nötigegesagt worden. Es ist daher nicht einzusehen, wie Ritter darauf kommt,hier etwas zu vermissen.
3. Die historische Wichtigkeit dieser Stelle leuchtet ein. Bgl.Dahlmann, Forschungen, II, 1, S. 185, wo dieselbe nicht gehörigbeachtet ist. Aristoteles widerspricht in dieser Stelle durchaus der späterenAuffassung Diodo'rs von Sizilien. Beide Schlachten sollten übrigens,einer Sage nach, sogar an demselben Tage geschlagen sein, was indesseneben nur die stzilischen Griechen behaupteten (Herodo't VII, 166).Ge'lon von Syraku's und The'ron von Agrige'nt schlugen die karthagischeFlotte in einer großen Seeschlacht bei Hi'mera im Jahre 480. v. Ehr. Aberdie Heerfahrt der Karthager hatte nach Aristoteles nichts gemein mitder persischen, war kein Unternehmen, das auf denselben Zweck (riXor)hinauölief, obschon Mommsen (Römische Geschichte I, S. 466) dieentgegengesetzte Ansicht auszusprechen scheint.
4. S. oben Kap. VIII, § 3.