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13 : (Continuationis IX) (1854) 1423 - 1436
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1431.

17. April.

17. April.

17. April.

17. April.

17. April.

Sawnsheim, Herr zu Swarczemberg, und Wigleis Schenck von Geyrn. G. zu Nuremberg des neehstenMontags nach dem Sun tag Misericordia domini nach Ostern, (c. S.) (B.)

Sigmund römischer König verbietet Allermänniglich denen von Nuremberg an ihrer HeiligthumsMesse Eintrag, Irrung oder Hinderniss zu thun, diejenigen welche dieselbe besuchen wollen, soll jederdurch seine Herrschaft oder sein Land und Gebiet zu Wasser und zu Land, frei und unbeschwertwandeln lassen, und würde sie Jemand an Leib oder Gut angreifen und beschädigen, so haben dievon Nuremberg Gewalt und Recht, einem solchen wie auch andern schädlichen Leuten, wo sie derengewahrten, nachzustellen, sie gefänglich gen Nuremberg zu führen und daselbst nach ihres Raths oderGerichts Erkenntniss zu strafen, doch sollen sie durch keinen umgrabenen Markt oder gemauertesSchloss sie führen, da Halsgerichte innen sind, zugleich wird allen Reichsangehörigen bei einer Pönvon hundert Mark löthigen Goldes, halb in die kaiserliche Kammer, halb der Stadt Nuremberg zu be-zahlen, ernstlich geboten, die von Nuremberg in keinerley Weise hieran zu hindern und sie nicht dabei

zu leidigen. G. zu Nuremberg des neehsten Dinstags nach dem Suntag als man in der heiligen Kirchen

singet Misericordia domini, (c. Sig.) (F.)

Sigmund römischer König erlaubt dem Rathe und den Bürgern der Stadt Windsheim, einenAmtmann daselbst aufzunehmen und wieder zu entsetzen, jedoch soll dieser Amtmann vom Kaiser be-stätigt werden. G. zu Nuremberg am Dinstag nach Misericordia domini, (c. S.) (F.)

Sigmund, Römischer König, erklärt auf die Klage Cunrads Smid von Gmünd a!s Bevollmächtigter

des Herman Rek gegen Hans Endorffer den Aeltern von Augspurg von der 600 Dukaten wegen. dieRek dem Endorffer zu Venedigen bezahlt haben will, und auf die Forderung Jörgs Hüttel, des Be-vollmächtigten des Endorffer, dass dieser bei dem behabten Urtheil der von Regenspurg belassen werde,alle in dieser Sache ausgegangenen Briefe, Urtheile und die Acht, in welche die von Regenspurg vonHansen Stauffers wegen gekommen waren, kraftlos, und erkennt zu Recht, dass beide Theile nachVenedigen an die Stätte, wo ein Kaufmann den andern weisen soll, senden, und, wenn der Rek da-selbst beweisen könne, dass er dem Endorffer die 600 Dukaten bezahlt habe, dieser sie ihm wieder-kehren und bezahlen soll. G. zu Nüremberg am Dinstag nach dem Sonntag Misericordia domini,(c. S.) (B.)

Wilhalm vom Wolfstain, Ritter, Landrichter in der Grafschaft zu Hirsperg, setzt WeibpoldenRauscher als Klagführer des Abtes Gorgen zu Kastei in Nutz und Gewer der in der Grafschaft Hirs-perg gelegenen Güter des Ott Awer, weil dieser auf des Abtes freie Güter gelaufen, die darauf ge-sessenen Leute heimgesucht, gefangen, genöthiget und beraubt hat. Siegler: das Landgericht Hirsperg.G. zu Rietenburk an Eritag nach dem Suntag Misericordia domini, (c. S.) (B.)

Wilhalm vom Wolfstain Ritter, Landrichter in der Grafschaft zu Hirsperg, ertheilt dem PeterPairstorffer, Klagführer der Herzoge Ernst und Wilhalm, einen Gerichtsbrief darüber, dass nach Urtheil

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