1429.
24. Sept.
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haben, zu Recht, dass dieselben nach Ausweisung ihres Theilbriefs billig bei dem Landgericht Hirs-perkch verbleiben sollen. G. zu Strawbing des nagsten Freilag nach sankt Matheus des heiligen Zwelf-boten und Ewangelisten tag. (13.)
Sigmund, römischer König erlaubt den Bürgern und Kaufleuten der Stadt Nuremberg wieder
mit den Venedigern Handlung und Kaufmannschaft treiben zu dürfen, und gehielet allen Fürsten, Grafen,
Freien, Rittern, Knechten, Amtleuten, Zollern, Bürgermeistern und Gemeinden der Städte, Märkte undDörfer, dieselben ungehindert ziehen, und auch, wenn es begehrt wird, geleiten zu lassen. G. zuPrespurg am nechslen Sampsstag vor sant Michels tag. (c. S.) (F.)
Heinrich, Herzog in Beyern, bestätiget dem Probst und Kapitel des Stiftes zu Vilshouen alleHandfesten und besonders die denselben von seinen Vorfahren, Herzog Albrecht, Herzog Fridrich,Herzog Johannis von Holland, und seinen Vettern, den Herzogen Ernst und Wilhelm, ertheilten Briefeund Privilegien. G. zu Lanndshut am Samstag vor Sanct Michels des heiligen Erlzengels tag. (c. S.) (B.)
Hanns vom Degemberg, erkennt mit den 24 Richtern auf die Klage der Herzoge Ernst undWilhalm, dass Herzog Ludwigs Leute in der Rechnung, welche in 14 Tagen der Renten und Gültenvom ganzen Niederland wegen, wovon Herzog Ludwig mehr als den ihn Ireflenden vierten Theil ein-genommen hätte, gemacht werde sollte, säumig und irrig gewesen wären, zu Recht, die Rechnungsolle von der Zeit an, da den Herren Huldigung geschehen, angefangen werden, und Herzog Ludwig
die Mehreinnahme an den Renten und Gülten an die Herzoge Ernst und Wilhalm herausgeben, welche
Rechnung in den nächsten 14 Tagen zu geschehen habe. G. an samcztag dez heiligen Herrn sandRuprechls tag. (c. S.) (B.)
Hanns vom Degemberg erkennt mit den 24 Mannen zu Recht, dass die Herzoge Ernst und Wilhalmin Bayern nicht verbunden seyen, dem Herzoge Ludwig ein Vidimus des Theilbriefes zu geben, da siemit einander in Recht stünden, es sey dann, dass Herzog Ludwig dea Theilbrief nicht hätte, und erdessen gegen andere Leute bedürfe, um sein Land damit zu verantworten. G. am saintztag dez hei-ligen Herrn Sand Rueprechts tag. (c. S.) (B.)
Hanns vom Degemberg erkennt mit den 24 Mannen auf die Klage der Herzoge Ernst undWilhelm, dass Herzog Ludwig säumig wäre, seine Landschaft mit der ihrigen zu vereinen und zuverbriefen, zu Recht, beider Theile Landschaften sollten sich gegen einander in Zeit von 14 Tagenverbriefen, und die Briefe darüber nach Verlauf dieses Termines den 25 Mannen übergeben. G. ansamcztag des heiligen Herrn sand Ruprechts tag. (c. S.) (B.)
Sigmund, römischer König erklärt, dass — obgleich er seinem Rathe, Erkinger von Sawnss-heim, Herrn zu Swartzenberg mit der Jiidischheit in deutschen Landen dem gegebenen Briefe gemässzu theidigen befohlen, die Jüdischheit zu Nuremberg, die er der Stadt Nuremberg ganz befohlen, an