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13 : (Continuationis IX) (1854) 1423 - 1436
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1429.24. Juni.

27' Juni.

27. Juni.

28- Juni.

Herzog Johann schreibt an Herzog Ernst, dass ihn die Nachricht über die Theilung des Niedern-Landes erfreut habe und ersucht ihn den nächsten Sontag mit Herzog Willialin nach Regensburg zukommen, damit auch sie gegenseitig ihre Sachen in Ordnung brächten, oder wäre er verhindert, bisSontag nach Regensburg Bothschaft zu thun, worauf er zu ihnen gen Straubing reiten wolle. G.Lengveit in die sancti Johannis. (B.)

Elizabeth von Wenckheim zu Suntheim verkauft an Erkinger von Sawnsheim zu Hohenkotten-heim einen Hof und den Zehent zu Iphouen, welcher von der Herrschaft von Otingen zu Lehen gehet,für 800 fl. rhein. Mitsiegler: Kraft von Sawnsheim. G. des nesten Montags nach Johanns Baptistedes Tewflers vnsers Herrn, (c. 2 S.) (F.)

Herzog Ludwig Graf zu Mortein stellt abgesehen von den beyden bereits bestehenden zweyJudenrichtern zu Regensburg, Leopold Gumprecht und Chunrat Grafenrewter, auch einen dritten aufin der Personn des Juden Nasse von Ingelstat über solche Juden, die nach Regensburg kommen, siewollen Bürger werden oder nicht. Derselbe soll diese Juden strafen mit Recht nach jüdischem Gesetz,und was von selbiger Strafe fällt, soll er dem Herzog alle Quatember raithen und ausrichten. und da-von soll ihm gefallen der zehnte Pfenning. G. zu Regensburg Montag (sic) in vigilia Petri et Pauli aposto-lorum. (c. S.) (B.)

Vor Hanns vom Degemberg, Erbhofmeister in Beyern, als er zu Straubing am Pfintztag nachSt. Veits Tag mit 24 namentlich angeführten Richtern zu Gericht sass, erscheinen Meister Konrat Wolf,als Bevollmächtigter Ludweigs, Herzogs in Beyern und Grafen zu Mortani, mit seinem Fürleger, HerrnConrat vom Steyn, und Ernst, Herzog in Beyern, für sich und seinen Bruder Wilhalm, mit seinemFürleger Peter Rudolf, und geben ihre schriftliche Einwilligung ab, alle im Kriege abgenommene Schlösser,Güter und Gefangene gegenseitig auszuliefern. Am Samstag darnach erscheinen dieselben Partheienabermals vor obigen Richtern, und da verlangt Herzog Ernst, dass Herzog Ludwig, als der Aelteste,mit der noch immer nicht zu Stand gekommenen Landes-Theilung zuerst beginnen, und die Jüngerndann der Reihe nach ihren Theil wählen sollen. Dagegen beruft sich der Bevollmächtigte des HerzogsLudwig auf das demselben durch Herzog Ernst gemachte Anerbieten, dass behufs dieser Theilung jederder drei Theile eine gleiche Zahl von Männern abordnen soll. Hierauf erklärt auf Befragen des Vor-sitzenden Engelhart der Marschalk, dass, da laut Urtheil des Römischen Königs das Land in 4 Theilegetheilt werden soll, von jedem Theil eine gleiche Anzahl Abgeordneter dazu gewählt werden undüber allenlallsige Differenzen die 25 Mann nach Stimmenmehrheit entscheiden sollen; ein gleiches Votumgibt Pauls Aeresinger, das sich von dem vorhergehenden nur darin unterscheidet, dass es von dreiTheilen die Abordnung unumschränkt Bevollmächtigter verlangt. Dieses Votum wird durch Stimmen-mehrheit rechtskräftig erklärt. Am Pfintztag vor St. Johanns des Täufers Tag erscheinen dieselbenPartheien wieder vor den nämlichen Richtern, und hier verlangt Herzogs Ludwigs Anwalt, dass dieser,als der Aelteste, bei der Theilung zuerst die Wahl haben solle, dagegen fordert Herzog Ernst, dassdas Land nach gleichem Loos getheilt werden soll, welch letztere Foderung auch von den 25 Richtern