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7. Sept.
11. Sept.
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19. Sept.
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dornen, Pflegern und Amtleuten unbeschwert bleiben. G. zu Landshuet an Freitag nach sant Egidientag. (c. S.) (B.)
Sigmund, römischer König, gebietet den Bürgermeistern, Rath und Bürgern der Stadt Rottem-burg an Erkinger von Saunssheirn, Ritter, jährlich von der Reichssteuer 200 fl. rh. zu bezahlen, bisdie Summe von 2000 fl. rh., welche er demselben zu 900 fl. auf dem Totznik, und 1100 fl. für er-littenen Schaden zu Beheirn schuldet, ausgerichtet seyn wird. G. zu Adon in Hungern an vnser liebenFrawen Abend Nativitatis, (c. S.) (F.)
Johannes, episcopus Ratisponensis, ecclesiam parochialein in Pettenrewt unacum iure patronatusmonasterio in Czeil alias Schopfloch incorporat. D. et A. Ralispone in Curia nostra Episcopali dievndecima mensis Septembris. ((B.)
Fridrich Herzog zu Oesterreich bekennt, dass er die ihm von seinem Oheim Herzog Ludwigin Beyren ,um 1000 Gulden verpfändete Veste Valkhenstain demselben auf Mahnung zur Wiederlösunggeben, und dass diese Veste des genannten Herzogs Ludwig und dessen Sohnes Ludwig offenes Hausseyn soll. G. in der Newnstat an des h. Chrewczs tag Exaltationis, (c. Sig.) (B.)
Fridrich, Markgraf zu Brandeburg, des Römischen Reichs Erzkammerer und Burggraf zu Nürem-berg, Johanns. Pfalzgraf bei Reyne und Herzog in Beyern, Ludwig, Graf zu Oetingen, Hofmeister desRömischen Königs, und Houbt Marschalk zu Pappenheym entscheiden unter Beistimmung der Herzogein Beyern, der Gebrüder Ernst und Wilhelm einer- und Heinrichs andererseits, deren gegenseitigeStreitigkeiten und Ansprüche an Nieder-Beyern dabin, dass jede dieser Pariheien ein Drittel davon er-halten und auch dem Herzog Ludewig, Grafen zu Mortain, ein Drittel überlassen werden soll; würdenaber die Herzoge Ernst und Wilhelm gegen den Grafen von Mortain es auf dem Wege Rechtens durch-setzen, dass ihnen miteinander die Hälfte von Nieder-Beyern gebühre, so soll Herzog Heinrich den-selben von seinem Drittel so viel abtreten, bis diese Hälfte ergänzt sei, und auch im Falle der Nothgegen Herzog Ludewig zu gleichem Zwecke behilflich sein, dagegen beide obgenanntc Partheien denWiderstand des Landes zu Nieder-Beyern gegen diese Entscheidung durch gegenseitige Hilfe beseiti-gen. Auch soll Herzog Heinrich sein Drittel vollständig behalten, wenn Herzog Ludwig rechtskräftigdarthue, dass den Herzogen Ernst und Wilhelm nur der dritte Theil gebühre, und letztere sowohl alsHerzog Heinrich sich gegenseitig unterstützen, wenn sie wegen dieses Vertrages von Herzog Ludwigauf irgend eine Weise angefeindet würden, und kein Theil ohne den andern mit diesem Frieden ma-chen. Diese Entscheidung soll übrigens so lange, als man mit Herzog Ludwig nicht übereingekommensei, dem Rechte jedes einzelnen keinen Eintrag thun. Mitsiegler: Ernst, Wilhelm und Heinrich, Her-zoge in Beyern. G. zu Amberg am Dienstag nach des hl. Kreuz Tag exaltationis, (c. 7 S.) (B)
Johanns, Landgraf zum Leuchteinberg und Graf zu Flails, übereignet dem Heinrich Kolenbergerzu Holerbach den Hof, genannt der Oberhof zu Holerbach, der Lehen von der Grafschaft Halls war,