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13 : (Continuationis IX) (1854) 1423 - 1436
Entstehung
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1426.31. Aug.

31. Aug.

2. Sept.

3. Sept.

4. Sept.

6. Sept.

Sigmund, römischer König erklärt Cunraten von AwTsess, weil er das vom Könige Wentzlawzur Sicherung der Strasse niedergebrochene Schloss Spiess, dessen Wiederaufbau verboten wordenwar, der Abmahnungen ungeachtet wieder erbaut und befestigt habe, auch auf dreymalige Vorladungnicht zur Verantwortung erschienen, in die Reichs-Acht. G. zu Ofen am nechsten Sampsstag vor S.Egidi. (c. 1 S.) (F.)

Sigmund, Römischer König erklärt Hadmar von Laber den Aeltern, der einige Juden, die inseine und des Reichs Kammer gehören, an den Hof gen Rom geladen, um mit geistlichen Rechten desReiches Gericht und Kammer zu schwächen, nachdem er auf dreymalige Vorladung nicht zur Verant-wortung erschienen, in die Acht. G. am nechsten Sampsstag vor sant Egidii tag. (c. 1 S.) (B.)

Sigmund, Römischer König gebietet Hilpolt Menndorffer zum Hohenstein zu Nuremberg und inandern Reichsstädten zu verkünden, wie Conrat von Awl'sess, Ritter, inhaltlich des Acht-Briefes in dieAcht erklärt worden sey. G. zu Ofen am Montag nach sant Egidii tag. (c. 1 S.) (F.)

Ludwig, Herzog in Bayrn und Graf zu Mortani, meldet Conraden, Erzbischof zu Meintz, dassseine Gegner den Brief des Römischen Königs, worin derselbe als Richter über seine Ansprüche anNiederbayern aufgestellt werde, zurückgehalten hätten, und ersucht ihn, falls der Brief ihm noch zuge-schickt würde, ihm zu melden, ob er sich der Sache annehmen wolle; in welchem Falle er seineRäthe mit gehöriger Instruktion zu demselben schicken werde. G. zu Wienn am Eritag vor NativitatisMarie.

Leonart Bischof zu Passaw verschreibt Heinrichen Zener Pfleger zum Grempelstain als Entschä-digung für dessen Häuser und Gärten, welche sein Vorfahrer Bischof Jörg bei Erbauung der Vesteund des Grabens in der Czell zu Gricspach gebrauchet und niedergebrochen hat, 14 Pfund Pfenningjährlich auf seiner Maut zu Passaw. Siegler: Bischof und Capitel. G. zu Passaw an Mitwochen nachsand Egidy tag. (c. 2 S.) (B.)

Herzog Heinrich in Bayern nimmt die Juden in seinen besondern Schirm, und verordnet, dasskein herzogl. Pfleger Richter oder Amtmann nach ihrem Leib und Gut greiffen soll. Füget es sichaber, dass ihrer einer oder mehrere angesessene Juden aus redlicher Ursach und Verschuldung zuverhandeln kämen, die solchen Handel wohl abzutragen vermöchten, so sollen die Amtleute Gewissheitvon denselben aufnehmen, dass sie vor dem Herzog kommen, und mit diesem siecht werden; möchtensie aber nicht Gewissheit thun, so mögen die Amtleute nach ihrem Gut greiffen, und das so langesperren bis sie Borgschaft oder Gewissheit haben; wäre ein fremder Jude, der auch sonst nicht gewisswäre, da sollen die Amtleute von seinem Leib und Gut in vorgeschriebener Maass Gewissheit auf-nemmen. Wäre es aber solcher Handel, der den Leib antreffe, war der Jud dann reich oder arm, sosollen des Herzogs Amtleute Leib und Gut in gute Gewissheit nenien, und wenn ein solcher Judsolchen Handel nach herzoglichen Willen abgetragen hat, soll er darum hinfür vor allen herzogl. Vize-