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1389.
9. Mai.
than des Stiftes von Wlrczburg fiirbas nicht mehr darauf geladen werden; den Bann derselben Zente,den der Bischof meinet, dass er den leihen solle, mag er von dem Reiche vodern; der Lehen wegen,die die von Rotinburg von den Küchenmeistern sollen gekauft haben, und um den Bruch und die Le-hen der Vesten zu Entsehe, der sich dieselben von Rotinburg sollen unterwunden haben, mag derBischof diejenigen, welche die Lehen von ihm haben, vor sich und seine Mannen heischen; die vonWindesheim dürfen keine Unterthanen des Bischofs fürbas auf die Zente gen Rotinburg laden, ausserdie auf die Zente gehören; die von Swinfurd sollen Herrn Gerhard an solchen Schulden, als er zuSwinfurd schuldig, 9000 Gulden abthun, auch sollen sie an des Bischofs Lantgerichte antwurten, al sdas von Alter herkommen ist; da die von Swinfurd die Strasse des AVassers mit Gevengnisse, auf ihreMüle zugehend, gemacht haben, soll der Bischof dazu schicken, und den Strom und das W asser alsverre öffnen, dass der Kaufmann wol auf und abe, ungehindert mit Schilfen kommen und faren möge;der Bischof von Wirzburg soll einen Zentgraven an die Zente von Swinfurt setzen, dem er auch denBann leihen soll; die von Swinfurt aber sollen zwene Schelfen an der Zente sitzen haben, aus derStadt Recht zu sprechen; auf die Zente soll man Nymand anders laden als die, die darauf gehören,und soll man das Gericht und Orteil nirgcn anders zilien, dann als die Schelfen oder das merer teyldas teilen und wiesen; die von Swinfurt die dem Bischof von Wirczburg zwei Bürger von Arnsteingefangen haben, sollen selbe ledig sagen; sie sollen die sand Kilians Kirche, vor der Stadt, die sieabgebrochen haben, in der Stadt an einer wohlgelegenen Stätte wieder bauen binnen zweyn Jaren;die obgenannten Städte sollen ledig sagen und los lassen alle Pfalburger und Eigenleute des Bischofsals das auch in dem Landfrieden begriffen ist; sie sollen ihn auch an seinen geistlichen Gerichtenfürbas nimmer hindern, sondern seine Briefe und Process ungehindert verkündigen lassen, wo sichdas gebürt, auch ihm seine Zölle und Geleit geben. D. Bamberg dominica qua cantatur Jubilate.
Dieselben entscheiden in den Zweyungen und Forderungen Herrn Gerhards Bischolfs zu Wirtz-purg und der Städte Nürnberg, Rotenburg, Sweinfurt und Wynsheim: die vorgenanten Parteyen sollengentzlieh gesünnet seyn, und alle Gefangenen ledig gesagt werden auf ein alte Urfehe; alle Schä-tzung Brandschatzung, Gedinge und alle anderen unbezalten Gelder sollen ah sein; von dem Geldedas Bischof Gerhard den genanten vier Städten an ihren Schulden in seinem Lande eingenommen hat,sollen ihm viertausent Gulden bleiben; welche von den Städten dieses Spruches nicht gehorsam seynwollte, soll auch in den Landfriden nicht genommen werden, und mag sich dann Herr Gerhard widerdieselbe Stadt mit der Fürsten und Herren Einung behelfen, ohne dass es ihm an dem LandfridenSchaden bringe ; er soll jedoch die Städte, die diesen Spruch halten wollen, bei ihren Lehen, Eygen,Erhe und Leibgeding ungehindert bleiben lassen; wegen des Weinungeldes, das die von Nürnbergauf ihre Bürger gesetzt haben, sind sie dem Bischof Gerhard, der es anspricht, nicht pflichtig, dadasdem Reiche angehört; die Bürger in den vier Städten, die des Bischofs Mann sind, sollen ihm für-bas von der Lehen wegen thun, als ein Mann seinem Lehenherrn billich thun soll. D. et eod. d.
lä. Mai.
Hans der Czenger vom Tannstein und sein Sohn Jörg vergleichen sich mit der Stadt Regensburg