Druckschrift 
9 : (Continuationis V) (1841) 1360 - 1377
Entstehung
Seite
356
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36Ö

137(5.

Bachenstein Canonicus herbipolensis, Fridericus Hayden canonicus Bambergensis, et Ulricus pie-banus ecclesiae in Dythenhouen. D. in oppido Nurenburgensi in domo Ulrici Stromer, quartadecima die mensis Augusti, (c. S.)

14. Aug.

Margret die Marschelkin Maistrin und der Convent des Klosters zu dem Holtz im Augs-burger Bisthum verpflichten sich, die Mühle und die Güter welche sie zu Ipfhoven haben,ohne Einwilligung des Bischofs Gerhart in Würzburg nicht zu veräussern. G. an unser FrauenAbend als sie zu Himel fuhr. (c. 2 S.)

Johannes abbas in Dierhopten ad plebaniam ejusdem monasterii vacantem episcopo augus-tensi Johannern Nefen conventualem praesentat. D. in vigilia assumtionis Marie.

15. Aug.

Der römische König Wenzeslaus weist dem Hermann von Breitenstein, wegen seiner demKaiser Karl und ihm geleisteten Dienste tausend Mark Silber Konstanzer Gewichts auf der StadtSteuer von Lindau an. G. auf unser Frauen Tag in den Augsten.

l 6 . Aug.

Albrecht von Hessburg Tumherr zu Würzburg bekennt dass sich der Bischof Gerhart da-selbst mit ihm hinsichtlich aller Zweyungen vereinigt hat, und verzichtet auf die Vesten Wer-neke und alle andern Güter und Gülten , welche ihm vom Stift Würzburg verpfändet waren.G. am Samstag nach unser Frauen Tag Wurzwihe. (c. S.)

18. Aug.

Cuenrat Mangolt zu diesen Zeiten Vogt zu Costentz bekennt dass gegen Johan Mänteli,der von Uelrich dem Schriber, Burgermaister zu Lindow mit 6 andern Männern überführtwurde, dass er ein Dieb sei, die Stuhlsassen zu Recht erkannten , man solle Hansen Mäntelindie Hände hinter sich binden , ihm die Augen verbinden, und ihn 9 Schuh hoch von derErde an den Galgen henken. Dem Kläger aber wird amtlich gelobt, dass der, welcher dessenHelfern oder Richtern darum Feindschaft bereiten wolle, ebenso behandelt werden solle, alsHans Mänteli. G. zu Costentz an dem nächsten Mäntag nach unser Frauen Tag ze mittemOgsten. (c. S.)

19 . Aug.

Kaiser Karl ertheilt dem Rathe der Stadt Augsburg die Befugniss keinen Bürger aus derStadt ziehen zu lassen bevor er nicht zur Tilgung der Schulden der Stadt, die von des Reichswegen gemacht worden, seinen Antheil bezahlt hat ; zugleich auch das Recht jeden Uebertretteran seinem Habe und Gut anzugreiffen, und seine Person fest zu halten, im Nothfalle denjeni-gen ganz zu verweisen, der die Stadt verlassen. G. zu Nürnberg des nechsten Dienstages nachunser frawen-Tag assumptionis.

20. Aug.

König Wenzeslaus bestätigt der Stadt Augsburg alle ihre von seinen Vorfahren erlangtenPrivilegien und Freyheiten. G. zu Nürnberg am nechsten Mittwoch vor St. Bartholomeus-Tag.