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3 3. Juni.
3 4. Juni.
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3 5. Juni.
und Heimsteuer, dann ¿000 Pfund Heller zu Morgengabe auf der Veste und Stadt Halmarstetenan der Forbach. Mitsiegler: Gerlach von Hohenloch des obigen Bruder. D. eod. d. (c. 2 S.)
Die Herzoge von Bayern Stephan der Jüngere und Friedrich, der von Freyberg, und derRath der Stadt Augsburg schliessen wegen des Zolles folgende Uebereinhunft : die von Augs-
burg sollen dem alten von Freyberg bezahlen auf nechsten St. Jacobs-Tag 3333 Pfd. und80 Pfennig Würzburger Wärung ; um dasselbe Geld sollen die Herrn von Bayern den vonAugsburg einsetzen ihren Viehzoll, und den Neuen Zoll an der Lechbrükke auf 8 Jahre, nachderen Verfluss der Viehzoll den Herrn von Bayern wieder ledig wird ; auch sollen die vonAugsburg die Münz davon nehmen die in Bayern gang und gäbe ist; der Haller soll man2 für 1 Pfennig nehmen; die Herrn von Bayern sollen auf ihren Landesstrassen, die zu denZollen gehen keinen neuen Zoll auch setzen, so lange die von Augsburg den alten Zoll innehaben ; der von Freyberg soll den von Augsburg einen Brief geben für alle Ansprache die siean den alten und neuen Zöllen gehabt haben ; die Herrn von Bayern sollen den Möringer undden Stiegelmayer von Eichach abweisen, und ihre Briefe, die sie um die Zölle haben ledigund los machen, also dass sie den von Augsburg auch ihr Brief geben dass sie keine An-sprach mehr darauf haben ; 'die Briefe die die von Augsburg um den alten Zoll haben, sollenbey ihrer Kraft bleiben; um den Schaden den die von Augsburg von dem Jungen von Frey-berg genommen haben, sollen Herzog Stephan der Jüngere und Herzog Friedrich beyd’ einMann urnb seyn, und soll jeder Theil 2 Mann dazu geben , und was die erkennen dass manden von Augsburg zur Besserung thun soll, das soll stet seyn ; die Stözz die der von Frey-berg und der Ansorg wegen der Vischentz mit einander haben, sollen vor dem Lehenherrn ent-schieden werden; die Jungen von Freyberg und ihre Helfer, die bey dem Schaden sind gewe-sen den die von Augsburg genommen haben, sollen in den nechsten zehn Jahren nicht in dieStadt kommen; alle übrigen zwischen den vorgenannten Partheyen statt gehabten Misshellig-keiten sollen hiemit beendet seyn. Siegler: Graf Ludwig von Oettingen der Aeltere. G. amMittwoche vor St. Viti-Tag.
Conradus Glüngener canonicus Herbipolensis Petro de Moguntia cappam albam sericeamauro contextam, quam Cardinalis Nicolaus Orgolensis archidiaconus Herbipolensis ecclesiae Hcr-bipolensi reliquerat, tradit. Act. in urbe Viterbiensi prope Romam die quarta decima Junii.
Heinrich der Strenge von der Neuenreut gelobt von Herzog Ruprecht dem altern nicht zufahren; auch seine Rechte an dem Gut zu Neunreut weder zu verkaufen noch zu versetzen.G. an S. Veits-Abend, (c. S.)
Vor Eberhart Lutram, Richter ze Esselingen, verieht Syfrid Siglin von Hainbach, dass erauf sein Gütlin, gehaissen der Grunt, keinen Buw mer seczzen soll, und enphängt dafür vonder Herren von Kayshain Phleger ze Esselingen fünf und drissig Schilling Haller. G. ansant Vites tag. (c. S.)