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zu gestatten, und der Herzog soll dann die übrigen 2450 ungerische Gulden auf dem Peczensteinehaben , wenn er ihm übergeben wird; wo nicht, so sind obige Gulden sogleich zu erlegen. G. zuNewnburg am Freitag nach sand Laurencij Tag. (c. 2 Sig.)
13. Aug.
Heinrich Herzog in Bayern, vor welchem die armen Müllner aus dem Gericht in dem Ro tthajangebracht haben dass sie nicht mehr ihre alten Rechte und Gewohnheiten hätten wie andere Müllner,verordnet dass in genanntem Gerichte 4 Wassergrafen erwählt werden sollen, welche das Gestadt-Recht nach alter Gewohnheit festsetzen, dem Armen gleich thun wie dem Reichen, und die gegen diealten Gesetze Handelnden vor den Richter bringen sollen. D. eod. d.
17. Aug.
Erharit Puchperger zum Wildenstain gelobt hinsichtlich der 330 Gulden, wegen deren Bezahlunger sich Stephan dem Auer für den Landgrafen Johann den iiltern zum Lewthenberg verbürgt hat, demLetzteren hinsichtlich aller Schäden wegen dieser Summe welche ihm vom genannten Landgrafen be-reits bezahlt worden ist, getreulich zu haften. Mitsiegler : Hainreich Puchberger des obigen Bruder.G. am Eritage nach unser Fraun Tage zu der Sehiedung.
87. Aug.
Stephan Herzog in Bayern vernachrichtigt dem Bischof Eberhard in Augsburg, dass er seinemSohne Herzog Ludwig erlaubt habe, vom genannten Bischöfe die Stadt Schwäbischenwerd zu lösen.G. zu Ingolstat am Freitag nach Bartholomes Tag. (c. Sig.)
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Derselbe begnadigt die Bürger des Markts Inchenliofen damit, dass ihr Richter . allzeit nachdes Rechtbuchs Sage, das die von Ingolstadt haben, richten und 'die Bussen, welche das Rechtbuchausweiset, und alle andere Busse nach zweyer Gesehworncn des Marktes Rath nehmen soll; wennein Bürger einen schlagen oder auf den Tod verwunden sollte, so soll desselben, der den Schadengethan, Leib und Gut vor des Herzogs Vizedomen, Richtern Oder Amtleuten unbekümmert seyn, solang der Beschädigte lebt; wäre auch, dass ein Burger Unzucht thäte mit fechten oder mit andernSachen, und darum in eines andern Bürgers Herberg flüchten würde, so soll der, in dessen Herbergder Thäter geflohen ist, seiner Hausehre geniessen, also dass der Thäter bey ihm Fried haben soll,ausgenommen bei Todschlag, Xotnurt und Diebstahl; wäre aber dass einer einen Todschlag thätteund zu einem Burger flüchtete, so möchte ihm derjenige, in dessen Herberge er geflüchtet ist, vonseiner Hausehre wegen von dannen helfen ehe das Gericht vor seine Herberg kömmt, und das solltedem Herbergsmann keinen Schaden bringen. D. ib. et eod. d.
89. Aug.
Marquardus episcopus Constantiensis dotafiönem a Frydrico cotnife de Helferisfäin pro institutioneperpetui capcllani altaris S. Georii in ecclesia collegiata S. 'Cyriaci in Wisenstaig factam confirmat.D. in oppido Nünkilch nil. kal. ‘Septembris, (c. Sig.)
80. Aug.
Johannes episcopus Ratisponensis perpetuam 'missam iri capella! S. Georii eastri ifi Wernberg etin parrochia Köblitz a strenuo milite Heinrico Nothafft in Wernberg fundatam et dotatam ratificat etconfirmat. D. die penultima mensis Augusti, (e. Sig.)