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11. Aug.
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13. Aug.
2C00 Gulden, die sie nach seinem Tode auf allen seinen Gütern, Eigen oder Lehen, haben soll undauch bei denselben Gütern sitzen und die innehaben und niessen mag, bis sie von ihr oder ihrenErben erledigt oder erlöset worden sind. D. eod. d.
Johanns der Elter und Johans der Jung Lendgrafen zum Lewthemberg und Grafen zu Hallsgeben dem Herzog Ludwig von Beyern volle Gewalt, alle die Schlösser, die sie versetzt haben, zulösen und zu seinen Händen zu bringen in den nächsten drei Jahren von Lichtmess an, wobei siesich das Recht Vorbehalten, die Schlösser von ihm wieder zu lösen und eins oder mehrere davon zaverkaufen oder höher zu versetzen. G. zu Newnburg am Mitwochen nach sant Laurencij tag.
Johanns der Elter und Johanns der Jung, Landgrafen zum Lewthemberg beurkunden, dass wegenvom Herzog Ludwig in Bayern empfangener Gnaden ihre Veste zu Hals des Herzogs offnes Hausseyn soll von Lichtmess schirst über drey ganze Jahr. G. zu Newnburg am Piintztag nach sandLaurenci tag. (c. 3 Sig.)
Dieselben verkaufen dem Herzoge Ludwigen in Beiern durchschlechts alle Rechte, Gülten undForderungen (worüber sie Briefe von dem Könige von Beheim haben) an dem Schlosse Parksteinund an der Veste und Stadt Weyden um 119C3 guter neuer ungerischer, und 1300 alter reinischerGulden. D. ib. et eod. d. (c. 2 Sig.)
Dieselben bekennen, dass ihnen Herzog Ludwig in Beim 2418 guter neuer ungerischer Guldengeliehen habe; ferner, dass er Stirberg um 2600 reinische, und Engelsperg um 660 ungerische Gulden,beide auf die nächste Lichtmess, lösen und zu Händen bringen solle, desgleichen Peczenstein um150 reinische Gulden sogleich jetzt, und verschreiben ihm die ganze Summe (3078 ungerische, und2750 reinische Gulden, der Art dass die Wiederlösung auf Lichtmess zu geschehen hat, und zwischensand Marteinstag und Weihnachten vorher verkündet werden muss; und dass die Zahlung zu Regens-burg oder Ingolstat zu leisten sey. Verfallen unterdessen dem Herzoge Parkstein und Weiden, undwill er obige Schlösser nicht länger behalten; so haben die Landgrafen auf geschehene MahnungRückzahlung und Lösung zu thun; jener ist aber nicht schuldig, ihnen oder dem Könige von Beheimin den nächsten 3 Jahren Parkstein und Weiden zu lösen zu geben, wenn nicht auch die Rückzahlungdes Darlehens und die Lösung der erstgenannten Schlösser erfolgt. D. ib. et eod. d. (c. Sig.)
Dieselben taidigen mit dem Herzoge Ludwigen in Beiern um Parkstein, Weiden, Stirberg,Peczenstein und Engelsperg, und versprechen ihm alle Rechte, welche sie durch Briefe des Königsvon Beheim über die 2 Schlösser Parkstein und Weiden haben, zugleich mit diesen Briefen und derVeste Peczenstein nebst Zugehörung noch vor sand Gilgentag zu übergeben; ferner die Vesten Stir-berg und Engelsperg auf die nächste Lichtmess zu lösen, nämlich Stirberg mit 2600 reinischen, undEngelsperg mit 660 ungerischen Gulden j wo nicht, so sind ihm Parkstein und Weiden verfallen undder Wiederlösungsbrief ist tot. Doch ist dem Könige von Beheim die Wiederlösung mit ihrem Wissen
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