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11 : (Continuationis VII) (1847) 1394 - 1407
Entstehung
Seite
339
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1404.12. Mörz.

31. März.

13. April.

17. April.

22. April.

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Andre von Annger Pfleger zu Halls,, ehmals Landrichter in der Aptay, bekennt hinsichtlichder Güter welche von Johann dem jungen Landgrafen zum Lewtenberg an ihn und Hartlieb von Tannum 150 Pfund Pfenning verpfändet worden sind, dass er den ihm gebührenden Theil mit 75 PfundPfenning erhalten hahe. Mitsiegler: Wilhalm der Pilgreym sein Swager. D. eod. d. (c. 2 Sig.)

Stephan Herzog in Bayern eignet dem Gotteshause zu Etlingen das Halbenbcrger Gut daselbst,welches Ull Fustetter von Eschelbach demselben zu einer ewigen Messe vermacht hat. G. zu Wasser-burg am Mitichcn nach Letare.

Ludwig Herzog in Beyrn erlässt der Stadt Friedberg die Dienste welche die Bürger demherzoglichen Pfleger auf der Veste daselbst mit Fuhren und Beholzung täglich schuldig waren, gegenEntrichtung von jährlich 20 Pfund Pfenning, und gestattet der Gemeinde der Stadt Friedberg jährlich4 ihrer Mitbürger zu wählen zu denen der herzogliche Pfleger daselbst noch 2 Bürger ernennt,welche was sie an Köllen, Gülten, Purkrechten oder Bussen einnehmen, nach des.Pflegers und RichtersRath zum Frommen der Stadt Friedberg verwenden und Gewalt haben sollen, ihre Mitbürger umSachen die das Gericht nicht betreffen zu strafen; ferner soll zu Friedberg nach dem Richtbuch ge-richtet werden, und des Herzogs Gericht nach altem Herkommen von der Par bis über den Lechreichen; kein Dieb, Mörder oder Räuber der den Raub an der Hand führt und von frischer Thakommt, soll G.eleil haben; wer Freyung Recht gemessen will, der soll auch Freyung-Recht haltenund aus der Freyung keinen Angriff thun ; die Bürger von Friedberg können als Mitbürger aufnehmenwen sie wollen, jedoch mit Wissen und Willen des herzoglichen Pflegers oder Richters daselbstder Aufgenommene soll ßurkrecht kaufen und geloben, die nächsten 8 Jahre getreuer Mitbürger zubleiben ; der herzogliche Pfleger oder Richter soll keinen behausten Bürger fallen, ausser ein solcherwollte flüchtig werden oder nicht Recht nehmen; auf der Bürger von Friedberg Waide soll kein Gastbei Vermeidung der Pfändung länger verbleiben als von einem Mittag zu dem andern; in Friedbergsoll alle Pfinztag Wochenmarkt seyn. G. zu Ingolstat am Montag nach dem h. Ostertag.

Bonifacius papa IX. abbati monasterii in superiori Altha mandat Albertmn Nusperger. canonicumecclesiae Ratisponensis ab abbate et conventu in Windberg ad vicariam parrochialis ecclesiae inVieohtach praesentatum in corporalem possessionem ejusdem vicariae inducere. D. Romc Id. Aprilispontificatus anno quinto decimo, (c. Sig.)

Lyenhart der Weygcl beurkundet dass ihm Sweygker und Stephan die Muschelrieder Gebrüder^die Capell und den Alltar zu Notzing auf Lebenszeit verliehen haben, wofür er in Jahresfrist 20 PfundMünchner Pfenning unser lieben Frauen zu Nutz dem Altar anlegen soll; nach seinem Tode soll einDrittheil seines Vermögens der Kapelle zufallen. Siegler: Vlrcich der Fewr Richter zu Mospurchk.

G. dpz nächsten pflntztags vor sand gorgen tag. (c. Sig.)

Rudolff von Uochentann und sein Bruder Albrecht von Hochcntann des seligen Hansen vonHochcntann Söhne verkaufen den Kirchensatz und die Lehenschaft der Pfarrkirche zu Ilungerhusen an

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