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1400.
8. Febr.
12. Febr.
13. Febr.
15. Febr.
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16. Febr.
Ulrich Grans zu den Wasen stiftet bey S. Katharina zu Mühldorf in der Vorstadt eine ewigetägliche Messe, und vermacht hiezu seine 2 Höfe genannt zu den Höffen und eine Sölde dabey, danneinen Theil der Wiese genannt die Lützeltrat. G. am Sonntag nach Liechtmessen.
Bruder Ulreich von Wasserburg Prior und der Convent des Prediger-Ordens zu Lantzhut ver-pflichten sich zur Begehung des Jahrtages und einer ewigen täglichen Messe für Wilhalm den Mässen-hauser Obersten Marschalk in Bayern, seine Ehewirthin Agnes, seinen Vater Arnold und seine MutterElspet dafür dass ihnen derselbe sein Haus bei dem Judenthor zu Landshut vermacht hat. G. desPflntztags vor Valteins Tag.
Ulrich Rusembach Pfarrer zu Nankendorf, von Herrn Albrecht Bischof zu Bamberg, zum Amt-mann und Vogt zu Gich und zum Gügel gesetzt und gemacht, gelobt dieselbe Veste und Schloss ge-treulich und mit gutem Fleiss zu behüthen und zu bewahren, auch den Castner zu Schesslitz zuschützen und zu schirmen und in seinem Amte in keinerleiweise zu hindern oder zu beschweren.G. zu Bamberg am Freitag vor S. Valenteins-Tag.
Die Bürgermeister und Burger der Stadt Nuwenstat geloben nach eingestellter Fehde mit demHochstift Würzburg diesem die Erbhuldigung zu leisten, und ihre Stat Thurm und Thor samt deuThorschlüsseln zu überantworten, auch ihre Gefangenen zurück zu geben. G. am Sunntage nach santValentins tag des hl. Merterers.
Die Bürgermeister und die Burger der Stadt Gerolzhoven geloben nach eingestellten Streitig-keiten mit dem Hochstift Würzburg in Folge Vergleichs mit dem Bischof Gerhard von Würzburg, demStatthalter, Graf Rudolf von Wertheim, und gesammten Domkapitel Erbhuldigung zu leisten und alleGefangenen herauszugeben, wogegen ihnen auch ihre von des Hochstiftes Leuten gefangenen Bürgerund Knechte herausgegeben werden sollen; was jedoch die Bürger an hochstiftlichem Gut und Eigen-thum in ihrer Stadt genomen oder abgebrochen haben, darüber sollen die Entschädigung aussprechenHerr Gys von der Tann, Herr Karl von Heldrit, Herr Albrecht von Hesseberg, Domherrn und HerrEberhard von Buchenau, Ritter. D. ib. et eod. d.
Albrecht Bischof zu Bamberg verordnet dass Güter in der Stadt Vorcheim nicht an auswärtigeLeute verkauft, verkümmert oder versetzt werden dürfen, sondern nur an Bürger daselbst die mitder Stadt tragen und leiden; auch dass auf Güter daselbst Selgeret, Gült und ewige Zinse nicht mehrvermacht werden dürfen, und wer etwas derlei vermachen wolle, solches mit bereitem Geld oder an-derer Bereitschaft thun müsse. G. zu Vorcheim an dem nächsten Montag nach S. Valentins Tag.
Niclas Abt und die Sammung des Klosters zu Langheim verkaufen an die Domprobstei und dasDomkapitel zu Bamberg ihre Güter, Rechte und Zehnten zu Meynglein bei Teyssing, und ein Gütleinzu Meyneck, das jährlich einen Scheffel Weitzen gültet, um 300 Goldgulden. D. ib. et eod. d.(c. 2 Sig.)