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1398.26. Juni.
2. Juli.
4. Juli.
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Chunrad der Smid zu Hersing vereinigt sich mit Perehtold dem Smid zu Salacli von des Slagswegen genannt der Trutenfuzz, dahin dass genannter Smid diesen Trutenfus aufschlagen soll wie erihn früher aufgeschlagen hat. Siegler: Chunrad der Chastner zu Metzing Probstrichter zu Geisel-hering. G. an Johanns und Pauli Tag. (c. Sig.)
Stephan Herzog in Bayern und sein Sohn Ludwig an einem, und die Herzoge Ernst und Wil-helm Gebrüder, andern Theils, stellen um alle Zweyung und Scheltwort den Pfalzgrafen Ruprecht undEberharden Grafen zu Wirtemberg zu Schiedsrichtern auf. G. Dinstag nach Peter und Pauli. (Arrod. 1.165.)
Rupprecht Pfallenzgrave bei Rein und Eberhard Graf zu Wierttenberg hinder die Herzog Stephanund sein Sohn Ludwig einer Seits, und Herzog Ernst und Wilhelm von Bayern anderer Seits, allerihrer Stöss und Zweiung wegen gegangen, sprechen zum Rechten: Man soll die Herzoge Ernst undWilhelm zur Stunde in ihr väterliches Erbe einsetzen, so wie es Herzog Johannes bei seinem Todehinterlassen; haben die Herzoge Stephan und Ludwig jene in Gülten, Zinsen, Steuren etc. übernom-men, darüber soll in zweien Monaten getreue Rechnung gepflogen werden, und die Summe die denHerzogen Ernst und Wilhelm gebühren möchte, binnen dreimal vierzehn Tagen erlegt werden; würdesich ergeben dass die Herzoge Stephan und Ludwig Schlösser, Städte, Märkte etc. seit Herzogs Jo-hanns Tod, versetzt oder verkauft hätten, woran die Herzoge Ernst und Wilhelm einen Antheil anzu-sprechen berechtigt sind, so sollen sie binnen dreimal vierzehn Tagen die Besitzungen wieder zurHand schaffen; die wechselseitig zugefügten Schäden sollen auch wechselseitig ersetzt werden. G. zuGcppingen an Sant Ulrichs tag.
Dieselben entscheiden alle Zweiung und Scheltwort, die Herzog Ludweig und Herzog Ernstmit einander gehabt, mit der Minne, indem beide Ungelimpf haben und das solchen Fürsten nicht zu-gehört; sie sollen gegenseitig auf die Scheltwort verzeihen, und zwischen beiden eine ewige Sühnesein; würden sie hernach mit einander stossig, soll einer den andern nicht schelten, oder cliempflich ervo-dern, sondern sie sollen das hinter die Sechs bringen, hinter die sie vor Zeiten geschworen, derenEntschied sie vest und stät halten sollen; wer das überführe soll als oft das geschah, als oft recht-los sein. Herzog Ludweig und Herzog Ernst geloben bei ihren fürstlichen Treuen diesen Ausspruchewiglich zu halten. G. zu Geppingen auf sand Ulrichstag.
Ilainrich Abt und der Convent zu Wiblingen verpflichten sich dem Grafen Cunrat von Kirch-berg, welchem Johann Burggraf zu Maidburg Graf zu Hardegg und dessen Ehewirthin Udelhilt ihreHerrschaft zu Kirchberg auf 5 Jahre mit der Bedingung überlassen haben, dass er ihnen jährlich 200Gulden nach Wien schicken solle, an dieser Summe jährlich 100 Gulden beyzusteuern. D. eod. d. (c. 2 S.)
Lampertus episcopus babenbergens. statuit, ut ecclesia parrochialis in Schoenfeld monasterio S.Michaelis in Newenkirchen incorporata, per regularem presbytrum dicti monasterii, non autem per se-cularem, in spiritualibus et temporalibus debeat gubernari. D. et a Bamberg die quarta mens. Julii.