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1397.
9. April.
Herzog Stephan von Baiern verleiht auf 1 Jahr den Zoll zu Fridberg an der Lechbrück Giligendem Stupfen Burger zu Pfatfenhoven. G. zu Augsburg am Montag vor dem Palmtag. (c. Sig.)
10. April.
Institutio missae perpetuae habendae in Wybelsheim in altari S. Nicolai ab Hermanno abbate inAuhusen et Hermanno Stähler cive in Windesheim fundatae. D. decima die Aprilis. (Instrum, notar.)
lä. April.
Wenzeslaw römischer Kunig widerruft den Zoll welchen er dem Herzog Swantebur zu Stettinzur Beschirmung der Strassen und der Kaufleute in seinem Lande bewilligt hatte. G. zu Präge amPalmentage. (Vidimus.)
16. April.
Hans des Layminger Bekenntniss über die ihm vom Erzbischof Gregor von Salzburg anvertrauleBurghut der Veste und Pflege zu Tettelheim. G. zu Salzburg am Montag vor Geori. (c. 2 Sig.)
17. April.
Herzog Johann zu Bayern bestättiget seines Bruders Herzog Stephans Verpfandung der PflegeKling mit Zugehör an Wernhart den Seiboltstorfer. Geb. zu Landshut, am Eritag vor sand JörgenTag. (c. Sig.)
Wenzlaw römischer Kunig erlaubt den Bürgern zu Rotenburg an der Tauber die zerfalleneSt. Blasius Capelle bey genannter Stadt wieder zu bauen und eine ewige Messe in dieser Capelle zustiften. G. zu Präge des Dinstages vor Ostern.
Derselbe erklärt den Ausspruch, welchen vormals der Erzbischof Adolf zu Mainz und der BischofLamprecht zu Bamberg von wegen des kaiserlichen Landgerichtes zu Rotemburg zwischen dem BischofGerhard zu Würzburg einerseits, und den Bürgern zu Rotenburg anderseits ohne seine und der ge-nannten Bürger Einwilligung gethan haben, als ungültig, und enthebt die Stadt Rotenburg von allenungewöhnlichen Zöllen und Geleiten. G. zu Präge des Dinstags nach dem Palmentage. (c. Sig.)
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Johann Herzog in Bayern verschreibt Paulsen Schechner Burger zu München 155)- Pfd. M. Pfg-und 81 Ungr. Gulden die er ihm an Kost und andern Sachen verdienet, auf den zwei tausend Guldendie er aus gemeinem Zoll zu München hat. G. zu München an Eritag nach dem Palmtag.
21. April.
Der Rath und die Burger der Stadt zu München bekennen dass, nachdem die Herzoge Stephanund Ludwig eines — und die Herzoge Ernst und Wilhelm anderen theils die Stadt zu München mitallen Gülten, Zöllen und Zugehörungen zu Uberwett aneinander gesetzt haben, sie bei den HerzogenStephan und Ludwig und bei deren Nachkommen bleiben und ihr aigen seyn wollen, und den HerzogenErnst und Wilhalm nichts mehr schuldig und gebunden seyn, im Falle nämlich diese jenen nicht genugthun wollten auf Zil und Zeit aller Sach was die zwanzig und der Obman auf ihr Eid sprechen —und umgekehrt bei letzten bleiben wollen wenn erstere diesen nicht genug thäten. G. an dem heil.Osterabend, (c. Sig.)