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Anmerkungen.
chen, glaubt man andererseits, daß die Nationalitäten in Gebietsbegränzungen nichtallsschließend ihr eigenes Sein, sondern das Wohl des ganzen Staates berücksichtigenund wechselseitige Opfer zur Erhaltung und Emporhebnng einzelner Theile, somit desganzen Staates bringen müssen. Sind aber die Serben bemüßigt, ihre Brüder in Un-garn, ja die unmittelbaren nachbarlichen Brüder in Kroatien Slavonien und Dalma-tien den Staatsrücksichten zu opfern: so müssen sich auch andere Nationen zn gleichenOpfern gegen die Serben verstehen".
183) S. 262. Jordan Slaven-Congreß S. 43.
184) S. 262. „Kornun ossliü". Das bedeutendste, was über diese Frage vonmährischer Seite damals geschrieben wurde, war eine Brochure Christian d'Elverüs:„Die Vereinigung der böhmischen Kronländer zu Einem gemeinschaftlichen Landtageund Einer Central-Verwaltnng" (Brünn, 1848, Wimmer). Der Verfasser bernft sichdarauf, daß Mähren durch vier Jahrhunderte eigene nur im Lehensverbande zur KroneBöhmen stehende Landesfürstcn und seit dem 12. Jahrh. eigene Landtage, daß cs seineeigenen Landrechte, Landes-Privilegien und Freiheiten, Landesämter und Oberst-Landes-Ofsieiere — mit Ausnahme des mit Böhmen gemeinschaftlichen Oberst-Münzmeisters —,seine abgesonderte Landtafel und sein Landeswappen gehabt habe und theilweise nochhabe, S. 23—29. In noch höherem Grade gelte dieß von Schlesien, von dessen Theil-Fürsten überdieß nur die Herzoge von Troppau Jägcrndorf und Tesche» böhmischeLehcnsträger gewesen seien, niemals aber der Herzog von Bielitz nnd der Bischof vonBreslau als Fürst von Neisse, S. 29—31, 35. Auch habe nicht Böhmen für sich,sondern immer nur mit seinen Nebcnländern das Recht zur Königswahl besessen, wiedenn auch die Erbhuldigung in jedem Lande besonders, niitnnter sogar in Mähren nndin Schlesien früher als in Böhmen, Vor sich gegangen sei, S. 36—41. Das ehemaligeLchensvcrhältniß zur böhmischen Krone sei, mit Ausnahme jenes des ErzbisthumsOlmüz und des Hcrzogthnms Troppau, seit Jahrhunderten erloschen, S. 70 f. Aus alldiesem ergebe sich die „in der Geschichte begründete, im ältesten Rcchtsbuche des Landes,der Unilin DuvnöovslrL, wie auch in der Landesordnung von 1545 feierlich ausge-sprochene Freiheit Selbständigkeit nnd Unabhängigkeit Mährens", S. 53 s., und ebenso Schlesiens. Von den General-Landtagen heißt es S. 54—61, sie hätten vorzüglichnur dem gemeinschaftlichen Zusammenwirken hinsichtlich der s. g. Türkcnhilfe gegolten;zu ihrer Beschickung seien mit Special-Instructionen versehene Bevollmächtigte der in-corporirten Lander in Prag erschienen; jedes Land habe für sich berathen nnd abge-stimmt; seien die Voten auscinandergegangen, so habe man sich z» einigen gesucht nndzuletzt das Ergebniß dem Könige vorgetragen; übrigens hätten die Nebenländer, na-mentlich Schlesien, dem General-Landtage immer nur den Charakter einer Berathnng,nicht einer Schlußfassnng beigelegt, daher auch stets nach demselben ein Fürstentag zn-sammengetreten sei, um die Bewilligungen zn ratificire». — Eine im Sommer 1848von demOlmüzer Capitular-Hcrrn Arthur Frhr. v. Königsbrunn anonym heraus-gcgebcne Schrift: „Einige Worte zum Frieden nnd zur Verständigung w. von einemMährer" (Wien 1848, Carl Überreuter) entsprach durchaus dem was ihr Titel knndgab.In ruhiger versöhnlicher Weise wird zuerst gezeigt wie von beiden Seiten gefehlt worden,von böhmischer, wo man zn brüsk, zu unvorbereitet, zu unbestimmt seine Forderunggestellt — die Böhmen, heißt es S. 8, seien „nicht bloß »»Psychologisch sondern auchnnconstitntionell" vorgegangen —, von mährischer, wo man in der Kundgebung desSchwesterlandes erst nichts als „verbrecherischen Separatismus, böhmische Herrschbe-gierde, übcrmnth" habe erblicken wollen. S. 14—49 wird dann der Beschluß dermährischen Stände v. 14. April 1848 und dessen Motivirung einer eingehenden Kritik