^2 II- Bölkerkricg in Ungarn und Siebenbürgen.
und Ausbrüche roher Gewalt nur als vereinzelte Ausnahmen vorficlen:so nahm derselbe im größten Theilc des Gebietes jenseits der Leithaeinen ungleich heftigeren, einen blutig kriegerischen Charakter an. Wirhaben es hier weniger mit dem geschichtlichen Verlaufe dieses Kampfeszu thun, dessen hcrvortrctenstc Erscheinungen bereits im vorigen Ab-schnitte in dem Zusammenhang der allgemeinen Wcltbcgcbcnhcitcn eilige-flochten wurden; jetzt handelt cs sich vielmehr um die allgemeinen Ge-sichtspunkte, ans denen jener Widerstreit zu erfassen ist, und um dasbezeichnende Gepräge, das ihm durch seinen Ursprung, seine Beweggründeund Ziele, seine Kräfte und Mittel anfgcdrückt wurde.
Als die magyarische Partei, Ludwig Kossnth an der Spitze, ihregroßen März-Zugeständnisse durchsetzte, da war cs das Losungswort derFreiheit, mit dessen verlockendem Klang sic die Bevölkerung Wiensin deren Mitte sie ihren Sieg errang, aber auch weithin die Völkcrstämmein ihrem eigenen Lande zu bestricken und zu begeistern wußte. Warendoch jene Gesetze bestimmt „die Wunden einer mehr als drcihnndert-jährigcn Unterdrückung zu heilen", damit „der Unrath des österreichischenAugias-Stallcs weggcräumt und die verschütteten Quellen des von Gottgesegneten Landes wieder geöffnet" werden könnten!) Verantwort-liches Ministerium, Preßfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetze, Rcpräscn-tativ-Systcm, Nationalgarde, Schwurgerichte, Aufhebung der Frohndienstc,kurz alle die Schlagworte, die damals die Runde durch Europa machten,standen ans ihrem Programm. Nur wie dazwischen geschoben waren dreinicht nach der Schablone gearbeitete Punkte: Verlegung des Reichstagesvon Prcßbnrg nach Pest; Einberufung des ungarischen Militärs undAusguartirung der „fremden" Truppen; Union mit Siebenbürgen. Abergerade um diese drei letzter» Punkte war cs den Führern ganz vorzüglichzu thun. Auch zeigte sich gleich nachdem der erste Moment allgemeinfreudiger Betäubung vorübcrgegangen, daß sie von allen Gewährungennur zum Vorthcil ihrer eigenen Partcistrebungen Gebrauch zu machen,dagegen überall, wo deren Anwendung in's Gegcnthcil ansschlagcn konnte,nach früher gewohnter Weise vorzugchen gedachten, mit andern Worten,daß es nur dem Gesammtstaatc Österreich gegenüber die Revolution,ihren eigenen anderssprachigen Landcsgenosscn gegenüber aber das histo-rische Recht oder richtiger das historische Unrecht war, wessen sichder „O'Concll Ungarns"^') und seine Bannerschaft bediente. Als sichgleich nach Verkündigung der ungarischen März-Gesetze die Liptauer Slo-