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1368.i. Dec.
Hainrich Abt und der Convent zu Ahusen an der Prentz vereinigen sich mit dem KlosterKaisheim um alle Stösse wegen des grossen Zehends zu Rammungen der des Klosters zu Kais-heim ist, und in welchem mehrere Aecker liegen aus welchen der Zehend dem Gotteshaus zuAhusen und der Pfarre zu Nawe gehört. Taidinger: Oswalt und Renbot Conventbrüder zuPrentz Ahusen, und Hainrich der Pursner zu Kayshein. Zeugen : Albrecht Pfarrer zu R.am-mungen, Chumad von Riethain Ritter, Haincz Ludwig von Nawe. D. eod. d. (c. S.)
11. Dec,
Berchtold Bischof zu Eichstädt und Johann Landgraf zum Leutemberg bringen zwischenden Burggrafen zu Nürnberg Albrecht und Friedrich den Vergleich zu Stande, dass Graf Al-brecht die von Chunrats von Koburg Krieg herrührende Schuld bezahlen, und das Haus Steten-berg und den niedern Forst zwischen Beyerut und Culmbach irme haben, hingegen Graf Fried-rich seines Vaters Seelgerät erfüllen, und den Markt Kreusen, und den vom Grafen Otto vonOrlamünde besessenen zur Herrschaft Plassenburg gehörigen Forst inne haben soll. D. eod. d,(c. 2 S.)
Albrecht Bischof zu Wirczeburg, und Henrich Abt des Stiftes zu Fulde, verbinden undverpflichten sich für sich und ihre Unterthanen, damit fürbass kein Auflauf und Krieg mehrentstehe, zu Friede und Freundschaft, und erwählen Jener Hansen von Bybra, Ritter. DieserFriderich Sparwazsir, seinen Schultheizsen ze Fulde, und Beide gemeinschaftlich Hansen VoytAmtmann ze Bischoflfsheim als Schiedsrichter, welche am nächsten Sonntage vor jeder Gold-vasten Zusammenkommen sollen ze Westheym an dem Stege, oder zu Boinlant, um Aufläufe imNiederlande oder an der Sulcza unter Lichtenberg, oder im Oberlande, welche 3 Wochen vordemselben Sonntage angezeigt würden, zu richten und zu schlichten. G. ain Dinstage vor sentLucien Tage. (c. 2 S.)
Dietreich der Satzzenhofer Bürgermeister und der Rath und die Gemeinde der Stadt Regens-burg verordnen wegen des grossen Geprestens , Misshellung und Unwillens, welcher von Todt-schlägen und Zerwürfnissen unter ihnen im Frieden und ohne Frieden geschah, dass alle Feind-schaft zwischen den Leuten in der Stadt von den nächsten Weihnachten über ein ganzes Jahreingestellt und befriedet werden, und jeder Zuwiderhandelnde an Leib und Gut gestraft werdensoll; dies soll durch den Rath und die Fünfundvierzig geschehen, Einem wie dem Andern,Reichen und Armen, Freunden und Unfreunden ; es soll auch Niemand Wappen tragen, nochlängere Messer als am Turn bezeichnet ist, noch etwas Unrechtes unter dem Wammbeis; woder Meister und der Rath einen Bürger hingehen heisst, z. B. wo ein Gestösse würde, da soller hingehen und es abstellen und scheiden; und wo die Ausleute Bürger angreifen, da soll mansich nicht versitzen, sondern zulaufen und zu Hülfe kommen ; es soll auch Niemand den An-dern im R.athe beschütten oder versprechen, den Fehlenden soll der Meister oder Kamerer so-gleich fürheissen gehen, nach der Stadt alter Gewohnheit; vorgeschriebene Sache haben allederen Namen folgen eidlich zu vollführen gelobt, nämlich die des Rathes : Chuonrat der Düren-steter der Stadt Kamerer , Lautwein auf Tunawe, Heinrich der Paumburger, Diepolt der Vesler,