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S. d.
eheliche Erben ; stürbe aber Ruprecht der ältere mit Hinterlassung von Lehenserben, so sollRuprecht der junge oder seine Lehenserben um die Stimme, Kur etc. an ihren Rechten stehengleicherweis als auf diesen heutigen Tag. G. zu Nürenberg an S. Johansen des heiligen Evan-gelisten Tag.
Wirich von Truhtling Amtmann zu Weizzenburg bekennt von den Burggrafen von Nürn-berg Johann und Albrecht den Befehl erhalten zu haben dass er die 20 Pfund Haller welcheihm das Kloster Wilzburg jährlich für Gastung und w’egen des Forstes reichen musste , nichtmehr einnehmen solle.
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