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in der bitteren Not des Daseinskampfes, zu diesem Raube genötigt.Deshalb ist auch die Ausbeutung kein Raub im strafrechtlichen Sinne;wenn aber jede Aneignung fremden Eigentums Raub genannt werdendarf — und nur darum handelt es sich im vorliegenden Falle — dannist Raub und nichts anderes die Grundlage jeder ausbeuterischen Ge-sellschaft, der modernen,freien^ nicht minder, als der auf Sklavereioder Hörigkeit gestützten antiken oder mittelalterlichen. (Lang andauernderApplaus, in welchen auch die Herren Johann Storm und Charles Prudeinstimmen).
(Schluß des zweiten Verhandlungstages.)