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übrigen mögen unsere Waffen- und Monutinsvorräte sowie unsere andie kriegerischen Massai gezahlten Subsidien immerhin als eine ArtMilitärbudget gelten. In Bezug auf das Justizwesen waren wir soarge Barbaren, daß wir nicht einmal einen Zivil- oder Kriminal-kodex für nötig hielten, nebenbei bemerkt, einstweilen auch keinerleigeschriebenes Verfassungsrecht besaßen. Der Ausschuß, immer noch imBesitze der ihm im Haag erteilten Vollmacht, begnügte sich, alle seineMaßnahmen in öffentlichen Versammlungen darzulegen und die Zu-stimmung der Gemeine zu verlangen, die ihm auch einstimmig gewährtwurde. Zur Schlichtung etwa auftauchender Streitigkeiten unter denMitgliedern wurden — einstweilen gleichfalls vom Ausschüße empfohlene— Schiedsrichter gewählt, die einzeln in mündlichem Verfahren nachbestem Wissen ihre Entscheidungen treffen sollten und von denen dieBerufung an das Schiedsrichter-Kollegium offen stand; sie hatten aberallesamt so gut wie nichts zu thun. Gegen Laster und deren gemein-gefährliche Folgen maßten wir uns kein Straf-, sondern bloß einSchutzrecht an, und zwar erachteten wir die Besserung als dasbeste und wirksamste Schutzmittel. Da geistig und moralisch normalveranlagte Menschen in einem Gemeinwesen, welches alle berechtigtenInteressen jedes seiner Mitglieder gleichmäßig berücksichtigt, sich unmöglichgewaltsam gegen fremdes Recht vergehen können, so betrachtetenwir allenfallsige Verbrecher als geistig oder moralisch Kranke, derenHeilung eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses sei. Sie wurdendaher — je nach dem Grade ihrer Gemeingefährlichkeit — inBeobachtung oder in Gewahrsam genommen und insolange geeigneterBehandlung unterzogen, als dies nach dem Urteile kompetenter Fach-männer im Interesse der allgemeinen Sicherheit rätlich erschien. Fach-männer im obigen Sinne waren aber nicht die Friedensrichter, welchebloß darüber zu entscheiden hatten, ob das verklagte Individuum demBessernngsverfahren zu unterziehen sei, sondern besondere, zu diesemBehufe eigens erwählte Ärzte. Dem in Beobachtung oder GewahrsamGenommenen stand es frei, an das Kollegium der vereinigten Ärzteund Friedensrichter zu appellieren und seine Sache vor demselbenöffentlich zu vertreten, wenn er sich durch das Verfahren des ihm Vor-gesetzten Arztes gekränkt erachtete.
Die Anstellungen der sämtlichen Beamten für öffentliches Bauwesen,Kommunikationswesen, Statistik, Lagerhaus und Centralbank, Unterrichts-Wesen rc. gingen provisorisch vom Ausschüsse aus. Die Gehalte wur-den in Stnndenwerten angesetzt, gleich denen der genossenschaftlichenFunktionäre, und zwar betrugen diese Gehalte den Durchschnittswertvon 1200 bis zu 5000 Arbeitsstunden jährlich, was im ersten Jahreschon 160 bis 600 Pfd. Sterling ausmachte. Die Bevollmächtigtenin London, Triest und Mombas wurden mit je 300 Pfd. Sterling im