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Freiland : ein soziales Zukunftsbild
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Wege einer, mit jedem Einzelnen derselben zu treffenden freien Verein-barung, einerbestimmten Anzahl täglich geleisteter Arbeitsstunden gleichgesetzt.

5. Der gesellschaftliche Ertrag wird erst am Schluffe eines jedenBriebsjahres berechnet und nach Abzug der Kapitalrückzahlungen undder an das freiländische Gemeinwesen zu leistenden Abgaben zur Ver-teilung gebracht. Inzwischen erhalten die Mitglieder Vorschüsse in derHöhe von .... Prvcent des vorjährigen Reinertrags für jede geleisteteoder angerechnete Arbeitsstunde.

6. Die Mitglieder haften für den Fall der Auflösung oder Liqui-dation der Association nach dem Verhältnisse ihrer Gewinnbeteiligungfür die gesellschaftlichen Schulden, welche Haftung sich auch ansneueintretende Mitglieder überträgt. Auch erlischt mit dem Aus-tritte eines Mitgliedes dessen Haftung für die schon kontrahiertgewesenen Darlehn nicht. Dieser Haftbarkeit für die Schulden derAssociation entspricht im Falle der Auflösung oder Liquidationder Anspruch der haftenden Mitglieder an das vorhandene Ver-mögen.

7. Oberste Behörde der Association ist die Generalversammlungin welcher jedes Mitglied das gleiche aktive und passive Wahlrechtansübt. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacherStimmenmehrheit; zu Statutenänderungen und zur Auflösung undLiquidation der Association ist ^ Majorität erforderlich.

8. Die Generalversammlung übt ihre Rechte entweder direkt alssolche, oder durch die gewählten Funktionäre, die ihr jedoch verant-wortlich sind.

9. Die Leitung der gesellschaftlichen Geschäfte ist einem Direktoriumübertragen, das von der Generalversammlung gewählt wird und dessenBestallung jederzeit widerruflich ist. Die untergeordneten Funktionäreder Geschäftsleitnng werden von den Direktoren ernannt; doch ge-schieht die Feststellung des Gehaltes dieser Funktionäre — bemessen inArbeitsstunden — auf Vorschlag der Direktoren durch die Generalver-sammlung.

10. Die Generalversammlung wählt jährlich einen Aufsichtsrat,der die Bücher sowie das Gebühren der Geschäftsleitnng zu überwachenund darüber periodischen Bericht zu erstatten hat.

Was in diesem Statute zunächst einer Erklärung bedarf, ist derscheinbare Widerspruch im ersten Absätze, in dessen Sinne zwar derBeitritt zu jeder Association von Jedermanns freiem Belieben, dieVerwendung in der Associaciation dagegen vom Ermessen der Direktionabhängig gemacht ist. Daß wohlorganisirte Produktion nur möglich ist,wenn dafür gesorgt wird, daß kein Unbefugter und Unfähiger die ArbeitAnderer störe, versteht sich allerdings von selbst, und die absolute Not-wendigkeit einer weitgehenden, den Associationsleitungen einzuräumenden