Srebenzehntes Kapirel.
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das Vorgetragene unglaubhaft, so muß der Redner nicht nur sich er-bieten, die Begründung sofort folgen zu lassen, sondern auch die Ent-scheidung darüber jedem, den die Versammlung dazu bestimmen will,anheim zu gebe».
Ein Beispiel hiervon bietet die Jokaste des Karkinos in dessenOedipuS, die immer auf die Fragen dessen, der nach ihrem Sohneforscht, mit solchen Erbietungen erwidert. Deßgleichen der Hämondes Sophokles ')-
Siebenzehnteß Kapitel.
Was die Beweisführungen anlangt, so müssen sic beweisendeKraft haben, und zwar muß man, da cs einerlei ist, worüber gestrittenwerden kann, mit dem Beweise grade immer den jedesmaligen strei-tigen Punkt treffen. Streitet man z. B. dafür, daß etwas nicht ge-schehen sei, so muß man bei der gerichtlichen Verhandlung vorzugs-weise d a für den Beweis beibringen. Streitet man dafür, daß etwaskeinen Schaden gethan habe, so ist dieß der Punkt, auf den manseine Beweisführung richten muß; und streitet man dafür, daß dieSache nicht die Bedeutung habe, die der Gegner ihr beigelegt, oderdaß man in seinem guten Rechte gewesen sei, so kommen da wiederdieselben Momente in Frage, um die es sich handelt, wenn der Streitsich darum dreht, ob etwas geschehen sei.
2. Man beachte aber wohl, daß lediglich bei diesem letzterenStreitpunkte der Fall eintritt, daß nothwcndig entweder der Eine oderder Andere moralisch schlecht sein muß. Denn hier kann nicht Un-wissenheit der Grund sein, wie er cS sein kann, wenn Personen über
lieber Karkinos s. zu II, Kap. 23, §. 28 und zur Poetik Kap. XVI.§. 2, S- IZS. In dem verlorne» Oedipue des Dichter« scheint Jokaste be,der Erzählung von ihrem ausgesetzteu Sohne sich wiederholt erboten zu haben,ihre Erzählung durch das Zeugniß noch lebender Personen bewahrheiten z»lassen. — Die Anführung des Sophokleischen Hämon geht aus dessen Haltunggegenüber seinem Vater, z. B. Antig. V. 733, Schöll. Doch scheinen beideCitate mir verdächtig.