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2 (1891) Drei Bücher der Redekunst (Rhetorik)
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Drittes Buch.

theil jeder gerichtliche» Rede, z. B. dann nicht, wenn die Rede kurz,oder die Sache, um die es sich bandelt, leicht im Gedachtniß zu be-halten ist. Denn nur von der Lange pflegt mau etwas in der Formeines Epilogs abzusondern.

ä. Es bleibt also dabei: nothwendige Eintheilungsgliederzeder 'Rede sind: Behauptung und Beglaubigung. Diesesind das, was jede Rede zu einer solchen macht. Will man diese Zah^der Glieder noch steigern, so kann man allerhöchstens Eingang,Behauptung, Beglaubigung und Epilog ausstellen; denndieWiderlegung des Gegners" fällt unter die Mittel der Beweis-führung und dievergleichende Zusammenstellung" ist nur eine Ver-stärkung der eignen Grünte, und ist somit nur ein Theil dessen, waszur Beglaubigung gehört, denn der, welcher diese Form (der verglei-chenden Zusammenstellung) anwendet, der will etwas damit beweisen.Allein diesen Zweck bat derEingang" nicht, und ebenso wenig derEpilog, denn derselbe dient bloß dazu, noch einmal die wesentlichenPunkte in'S Gedächtnis? zurückzurufcn.

5. Freilich, wenn Einer so wunderliche Einteilungen ausstellt,wie es Theodoras und seine Schule >) thun, da erhallen wir eineeigneErzählung" und eigneErgänzuugSerzähluug" und eine eigneVorerzählung", eine eigneWiderlegung" und eine eigneErgän-zungswidcrlegung". Man soll aber nur da für etwas eine eigneBenennung setzen, wo cs sich um eine bestimmte und von andernunterschiedne Art handelt. Ist dieß nicht der Fall so werden solchespezielle Benennungen leer und kindisch, wie bei Likvmnios inseiner rhetorischen Anleitung, wenn er Benennungen, wievor demWinde fahren",Laviren" undTriebknoten" braucht.

S. zu II. 3. §. 28. Anmerk. 6. Aristoteles stimmt in diesem Ur-theile über den Rhetoriker Thevdorvs von Byzanz fast wörtlich überein mitPlaton, der im PhädrvS ly. 261 e, 266 kl) gleichfalls mit ironischemSporte seiner rhetorischen Künsteleien gedenkt.

2> D. h. bilden die Dinge, für die man eigne Benennungen festsetzr, nichtbestimmte spezielle und spezifische Unterschiede.

2) S. zu IN. Kap. 2. §. 13. Anm. 22.