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Aristoteles, Redekunst.
Gründe der Innern Wahrscheinlichkeit können nicht für Geld be-trügen und kommen niemals in den Fall, betrügerischen Zeugnissesüberführt zu werden. Hat er aber Zeugen, während sein Gegnerkeine hat, so muß er geltend machen, vor Gericht handele es sich nichtum Wahrscheinlichkeiten und wenn es genügte nach Schlußfol-gerungen zu erkennen, so brauchte man überhaupt keine Zeugnisse.
18. Die Zeugnisse betreffen nun teils den Redner selbst, teilsden Gegner und wiederum teils die Sache, teils den Charakter.Es ist also klar, daß man in keinem Falle um ein günstiges Zeugnisin Verlegenheit sein kann; denn hat man keines in betreff derSache, das für uns spricht oder dem Widersacher entgegen ist, nun, sofindet sich doch wohl eines über den Charakter, das die wackereGesinnung des Redners oder die Schlechtigkeit des Gegners hcr-vorhebt. — 19. Was die übrigen bei einem Zeugen zur Sprachekommenden Gesichtspunkte betrifft, wie z. B. daß er Freundoder Feind oder unparteiisch sei, daß er in Achtung oder Mißach-tung oder in unbescholtenem Rufe stehe und was dergleichen Unter-schiede mehr sind, so hat man sie aus denselben Kategorieen zuentnehmen, aus denen wir die Enthymeüne ableiten. *
20. Was die Verträge betrifft, so ist die Redekunst insoweitvon Nutzen, als man die Wichtigkeit derselben erhöhen oder herab-setzen, sie als glaubwürdig oder unglaubwürdig darstellcn kann, undzwar in dem Falle, wo sie für uns sprechen, als glaubwürdig undgiltig; wenn sie auf seiten des Gegners stehen, umgekehrt. —21. Sie als glaubwürdig oder unglaubwürdig darzustellen, bedarf cskeines anderen Verfahrens, als des bei den Zeugen angewendcten,denn je nachdem die Mitunterzcichncr oder die Bürgen der Verträgeglaubwürdig sind, sind es auch die Verträge. Zst der Vertrag als solcheranerkannt und spricht er zu unseren Gunsten, so ist es Sache desRedners, seine Wichtigkeit durch Wendungen, wie folgende, hervor-zuheben: Der Vertrag ist ein privates und spezielles, von den Par-teien ausgestelltes Gesetz; Verträge machen zwar kein Gesetz giltig,wohl aber umgekehrt, die Gesetze den gesetzlich abgeschlossenen
1. S. unten II, Kap. 23.