Erstes Buch. Dreizehntes Kapitel.
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Stattfinden oder Nichtstattfinden dieser Kategorieen darthunwollen,im stände sind, das Recht klar vor Augen zu stellen.
10. Es drehen sich nämlich alle solche Fälle um die Frage, obetwas ungerecht oder schlecht sei oder nicht. Denn der bewußteVor-satz ist es, in welchem die Schlechtigkeit und das Unrechthun liegt,und derartige Bezeichnungen wie „Mißhandlung" und „Diebstahl"schließen den Begriff der Vorsätzlichkeit in sich; denn wenn einereinen bloß geschlagen hat, so hat er ihn darum noch nicht allemalauch „mißhandelt", sondern nur dann, wenn er es in einer be-stimmten Absicht gethan hat, z. B. um jenen zu beschimpfen oder umsein Mütchen an ihm zu kühlen. Ebenso hat einer, der etwasheimlich weggenommen hat, damitnochnichtschlechtweg „gestohlen",sondern nur dann, wenn er einem anderen zum Schaden und zueigenem Vorteil es genommen, hat er als Dieb gehandelt. Undähnlich, wie mit diesen, verhält es sich auch mit den anderen der-artigen Bezeichnungen.
11. 12. Während wir nun oben zwei Arten gerechter undungerechterHandlungen schieden, nämlich solche, die es nach dem ge-schriebenen und solche, die es nach dem ungeschriebenen Rechte sind,so haben wir jetzt von denen, über welche die Gesetze sprechen, be-reits gesprochen. Die Fälle des ungeschriebenen Rechts aber sindzweifacher Art: erstens solche, wobei es sich um ein außergewöhn-liches Maß von Tugend und Schlechtigkeit handelt und woraufSchmach und Lob, Ehrlosigkeit und Ehre und Ehrengaben stehen,z. B. wenn einer sich dankbar bezeigt gegen den, der ihm wohl-gethan, wenn er seinem Wohlthäterwiederwohlthut, wenn einersichhilfreich gegen seineFreunde erweist und was dergleichen sonst mehrist; zweitens solche, wo sich das betreffende geschriebene Gesetz alsmangelhaft zeigt. — Die Billigkeit erscheint auch als gerechtstin Wirklichkeit aber ist billig das, was im Widerspruche mit demgeschriebenen Gesetze ^ gerecht ist. Solche Mangelhaftigkeit des ge-schriebenen Gesetzes kommt aber vor, teils mit, teils ohne WillenderGesetzgeber: ohne ihren Willen, wenn sie es übersahen, mit ihrem
1. Sollte also in dem geschriebenen Gesetze inbegriffen sein.
2. Oder: „über das geschriebene Gesetz hinaus".