Erstcö Buch. Erstes Kapitel.
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was der „Eingang" (das Proölnium) oder die „Erzählung" undjeder einzelne andere Teil (der Rede) enthalten müsse, sich mit ihrentechnischen Vorschriften außerhalb der Sache befinden. Denn siegehen in denselben lediglich und allein darauf aus, Anleitung zugeben, wie man den Richter so oder so stimmen könne. Dagegenlehren sie durchaus nichts über die wissenschaftlichen Beweis-führungen und doch ist es dies gerade, wodurch man allenfallsein tüchtiger Enthymema'tiker^ werden mag.
10. Das ist denn auch der Grund, weshalb, während dochdie Staatsbercdsamkcit und die gerichtliche Beredsamkeit einer undderselben Disziplin angehören und der Teil derselben, welcher dieStaatsberedsamkeit umfaßt, obenein noch ehrenvoller und politischwichtiger ist als der, welcher es mit den Privatverhältnissen derMenschen untereinander zu thun hat, jcne Theoretiker über die ersterekein Wort sagen, sondern sämtlich über die Prozeßberedsamkeittheoretische Anleitung zu geben versuchen, weil bei der Staatsredeweniger daraus ankommt, sich außerhalb der Sache zu verbreiten,und weil dieStaatsberedsamkeitwenigerschikanös ist als die prozeß-gerichtliche, sondern mehr populäre Sache der Allgemeinheit. Dennhier urteilt der Urteilende über Dinge, welche seine eigene Sachesind, sodaß weiter nichts nötig ist, als darzuthun, daß die Sachesich so verhält, wie der Ratgebende behauptet. In den gerichtlichenReden dagegen ist dies nicht hinreichend, sondern es kommt daraufan, die Hörer einzunehmen; denn es sind fremde Interessen, überwelche seine Entscheidung stattfindet; und so geschieht es, daß dieZuhörer, ihren Vorteil ins Auge fassend und nach Gunst zuhörend,den Streitenden Beifall geben, aber nicht wirklich richten. Des-halb verbietet auch, wie ich bereits früher sagte, vielerorts dasGesetz den Rednern, von der Sache abzuschreiten. Bei dein Staats-redner dagegen wachen die Richter selbst darüber hinlänglich.
11. Wir haben also eingesehen, daß die wirkliche wissen-
1. Die, wie Aristoteles zuvor bemerkt hat, das einzige sind, was einestreng wissenschaftliche (theoretische) Behandlung zulkßt.
2. „Enthyme'ma" ist der rednerische Beweis, welcher in einer Artvon Schluß besteht. S. II, Kap. 22.