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Lessings Laokoon und die Gesetze der bildenden Kunst
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Die Berechtigung der Allegorie.

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Werks nachzubilden, sondern auch, um an dieselben anzuknüpfen behufsDarstellung eigener Gedanken, welche die des Schriftstellers er-gänzen, sortsühren, Schlüsse, Moral daraus ziehen, sie kritifiren, ver-spotten, ihnen die Larve abreißen je nach Lust und Vermögendes Künstlers. Solcher Art ist die Vignette, natürlich nur in derHand des Meisters. Und hier ist die Allegorie am Platze, dennhier erhält sie durch das Schriftwerk, an das sie sich anlehnt, dieunmittelbare Verständlichkeit, die ihr sonst abgeht, und hier wird auchdie Handlung, dadurch daß der Beschauer sie ans das ebenGelesene bezieht, zur allegorischen. In dieser Art der Allegoriehaben zwei große Meister unsterbliche Lorbeeren geerntet: Dürer(z. B. Gebetbuch Maximilians) und Menzel (Werke Friedrichs desGroßen u. v. a.).

So ist denn auch in andern Werken, die einen der Vignetteähnlichen Charakter tragen, indem sie sich an außerhalb liegende Ge-dankenkreise anlehnen, die Allegorie vollberechtigt: in Grottesken znmBeispiel, welche die architektonische Gliederung zwischen großen histo-rischen Darstellungen bilden, in Kaulbachs Kinderfries und vielemAehnlichen. Und nicht allein berechtigt ist sie hier; sie bewirkt auch, daßKunstgattungen, die sonst auf der Grenze des Handwerks stehen, weil dieThätigkeit des Künstlers sich nur in der geschickten Zusammenstellungzeigen könnte Darstellung von Blumen und leblosen Gegenständen: daß diese in ein höheres Kunstgebiet erhoben werden. Ich erinnerean Werke von Hermine v. Preuschen, Hermine Stilke und vieleandere. Daß man, wenn es gälte, die künstlerische Berechtigungvon Illustrationen, wie die des Kladderadatsch oder die sehr verschiede-nen der fliegenden Blätter, kurz die Berechtigung der satyrischen undKarrikaturmalerei darzuthun, von hier aus die Brücke schlagen müßte,unterlasse ich auszuführen, um mich nicht noch zu guter Letzt allzu-weit von meinem Wege zu verirren.