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Synode in. der Peterskirche 968.
dem Abte Thietfrid von St. Maximin bei Trier Immunität undKömgsschutz/) dem Abte Egilulf von Hersfeld für sein Kloster diefreie Abtswahl, die Unmittelbarkeit unter dem päpstlichen Stuhle unddie Unverletzbarkeit seines Güterbesitzes?)
Wichtiger als diese Gewährungen, die nichts wesentlich Neuesenthielten, war die gleichzeitig erfolgende Stiftung des BisthumsMeißen, welche der Papst, wie sie von dem Kaiser vorgeschlagenwar, genehmigte und ebenso wie die Urkunde für Hersfeld vonallen anwesenden Bischöfen unterschreiben ließ?) Der Sitz des-selben sollte sich zu Meißen an der Elbe, an einem von Heinrich I.befestigten Platze, in dem ehemaligen Gebiete der Daleminzier be-finden, .woselbst Otto zu Ehren des Evangelisten Johannes ein Stifterrichtet und dasselbe unter die Leitung Burchards gestellt hatte. Dernämliche Burchard war auch zum Bischöfe für den neuen Sprengelbestimmt, doch blieb seine Weihe noch verschoben bis auf die Begrün-dung des Bisthums Magdeburg, lieber das für das neue Bisthumbestimmte Gebiet aber läßt sich aus der vorliegenden Bulle nichtsZuverlässiges entnehmen, weil ihr Text durch spätere Einschiebselverfälscht worden ist.
Von Rom zog Otto mit seiner Gemahlin bald darauf gen Südennach Eapua, um die Angelegenheiten des unteren Italiens zu ordnen.
Beyer Mittelrhein. Urkb. 1, 286 (llsM 2853). Thietfrid folgte als Abt(967—986) auf den am !8. Mai 967 verstorbenen Asolf, s. Xuu. 8. lVlnxim,Oontin. ksgin. 967, Xeorol. 8. ülaximmi, b. ülni-üm Vulckcmsis (VontssIV, 453) über seinen Tod. Die Bulle ist mindestens schlecht überliefert oderüberarbeitet, da sic mehrere Namen entstellt, z. B. Luclolto Xczuilsg. stattRockalcko; Pludnlcko Unrmsuss statt Iludsrto; I-eono für I-iuüono Oamon.Ganz unrichtig sind Marinus von Bcncvent und Gregor von Mailand. ImGanzen werden nur eilf Rainen genannt und die Bulle par mnuum Kieooni sp.ausgefertigt, während Wido sie mit unterschreibt. Ganz richtig heißt es: Illtrn-montauis uutsm Vüsockseioo Llatonse, Imntwarcko üliuckononss, OtüaroJpirsuss. Den sachlichen Inhalt der Bulle wiederholt Johann XV. (ebd. 315 .
-) 8tumpk Xeta imp. p. 16. Xilultüs Ilorolkostslckeiwis abbas virvitas vermrabilis heißt er in der Urkunde. Egilulf war Abt von 962 oder963—070, s. oben S. 332 A. 1, und starb 970, worauf Gozbert folgte (Xoar.Vnlcl. mai: min., Xnn. Iliickesb., l.ambart! 970; Xltnli. 970). ^
2) Lock. ckipl. 8nx. reg. I, 5—8. Johann bestimmt, daß das Stift (mo-uasterium) in eivitats Ilisna situ vicksi. i» provinoia czuas ckieitur Tale-menes, oui stiam monnsterio virum vonsrndilem nomins llurearckum bouo-rilioo praelbeorunt unter der alleinigen Gerichtsbarkeit des päpstlichen Stuhlessei, beschreibt dann nach der Verfügung des Kaisers die Grenzen und verfügt,daß iutra terminos LIisnsnsis ooelosino, oui vsuovabilis spisoopns IlurLÜar-ckus prusssss ckinosoitur, kein andrer Bischof geistliche Amtshandlungen vor-nehmen und daß Niemand von den Gütern der Meißner Kirche etwas ent-fremden solle. Grosseld (Do arebiepisooprUns klagcksbui'A. origi». p. 39—41),dem sich Giesebrecht (Kaiser;. I, 838) und Winter (Archiv f. d. sächs. Gesch.N. F. II, 144) anschließen, hat bereits die Bedenken gegen diese Bulle hervor-gehoben : Burchard konnte noch nicht Bischof heißen, da er erst später von Adal-bert geweiht wurde, die Grcnzbeschreibung ist mit Rücksicht auf spätere Plänegegen Magdeburg interpoliert worden, die letzten Sätze der Bulle endlich solleneine Exemption von Magdeburg begründen, welche Meißen im I. 1402 wirklicherlangte. Man würde daher das Actenstück wohl gänzlich verwerfen müssen,wenn nicht die Unterschriften mindestens eine echte Vorlage voraussetzen ließen.