Synode in der Laterankirche Juni 964.
365
zurückerstattet?) während er in der andern, die sich an eine Synodeanlehnt, Otto und seinen Nachfolgern sowohl das Recht einräumt, überdie Thronfolge zu bestimmen, als auch den Papst zu bestellen und dieBischöfe seines Reiches zu investieren, so daß keiner vor der königlichenInvestitur die Weihe empfangen dürfte?) Beide Aktenstücke aber sindoffenbare Fälschungen aus der Zeit des Jnvestiturstreites, wie schondie vielfachen Verstöße gegen die äußere Form darin beweisen. Ueberdie Belehnung der Bischöfe (und Aebte) im Allgemeinen etwas fest-zusetzen, dazu lag damals nicht der geringste Anlaß vor, weil nochNiemand an dem Rechte der Herrscher zweifelte; den ihm wünschens-werthen Einfluß auf die Einsetzung der Päpste hatte sich Otto hin-länglich durch die wiederholte Vereidigung der römischen Geistlichkeitund des Volkes gesichert. An eine Zurückgabe des Kirchenstaatesendlich an den Kaiser im Ganzen dachte sicherlich Niemand, mochtenauch einzelne Gcbietstheile noch zwischen ihm und dem Papste streitigsein. Als möglich und der Zeitlage nicht widersprechend wird mandaher höchstens festhalten können, daß nach Benedicts Absetzung derPapst auf jener Lateransynode den Römern das von ihnen verwirkteWahlrecht ausdrücklich absprechen ließ und deren Schlüsse in einerBulle verkündigte, welche als fast unkenntlich gewordener Kern ausden späteren Fälschungen noch hervorschimmert. Einer solchen An-nahme würde mindestens das Verfahren der Römer bei den nächstenErledigungen des päpstlichen Stuhles vollkommen entsprechen?)
Bisher war dem Kaiser alles, was er unternahm, gelungen, aberein schweres Misgeschick blieb ihm noch für den Schluß seines römi-schen Aufenthaltes aufgespart. In dem Heere, das er schon in derbeginnenden Sommerhitze zur Belagerung geführt hatte, brach eineansteckende Krankheit aus, wie sie so oft um diese Jahreszeit unter
1) Ilion. dsrin. ll b, 168—17V. Die Unechtheit dieser Bulle hat
bereits Baronius, dem Leibniz vollkommen zustimmt (Xnu. imp. III, 143—145),hinlänglich dargethan, weshalb sie auch von Jafjs (LsK. pontik. p. 947) unterdie Fälschungen verwiesen ist.
2) In kürzerer Gestalt IwA§. II b, 1«>7—168, in längerer bei Floß Papst-wahl unter den Ottoneu, Urkb. S. 147—166, in jener von Jasfö (Ar. 3842)ausgenommen. Die einzelnen Bestaudtheile dieses Machwerks hat z. Th. imAnschluß an Floß am besten Giesebrecht (Kaiserzeit I, 834) nachgewiesen. Sehrauffällig für diese Zeit sind darin auch die wiederholten Beziehungen aufJnstimans Institutionen (s. S 148. 162).
2 ) Der neueste Bearbeiter E. Bernhcim (Forsch. XV, 622) will im An-schlüsse an Waitz als echten Kern der Bulle namentlich den Satz festhalten(sei. Iloss'p. 153): kostcznain vsro Ilonmnoruin evAnoviinus xravitatssst cznia ss suo iurs privarunt, tune per nostrain apostolisain auetoritatsmillao pravitates omnino äslsullas ssss cleersviinns, nt nnllam amditio popnlipontiüeis üabsat slsetionsin, nsgus czuiü in ooninuns in rsgum suaess-sione, iieo in patrioiatuo äi^nitats soo aspirars sansirnns. Hiebei ist über-sehen, daß bereits Lorenz (Papstwahl u. Kaiserthum S- 61—65. 67) eine ganzähnliche Ausfassung geltend gemacht hat, allerdings mit dein Unterschiede, daßer gerade die darin citierten älteren Canones, namentlich von Toledo, für echthält und als Kern den Satz betrachtet, ,,daß der Gewählte erst nach erfolgterZustimmung des Kaisers ordiniert werden solle". Die Möglichkeit dieser An-nahmen, aber auch nicht mehr, ist zuzngebcn.