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Die Theilnahme an der Wahl.
Ende also waren sie gegen Mainz doch nicht durchgedrungen, und daswar ein Abschluß der Sache im nationalen Sinne, denn währendKöln mit der Hauptmasse seines Sprengels den rein deutschen Stämmenangehörte, stand Trier dem Mittelpunkte am fernsten.
Bei der Krönung selbst erscheint überall Mainz in erster Stelleund Köln als sein Gehilfe; von Trier, das selbst hinter diesem zurück-tritt, ist weiter nicht die Rede.
In der Kaiserpfalz zu Achen und der Umgegend versammeltensich im Hochsommer des Jahres 936 die Machthaber des Reichs unddie Würdenträger der Kirche. Es waren die Herzoge der Volksstümme,die Grafen, die großen Vassallen, die Mannen des Reiches überhaupt;es waren alle die, welche irgend ein höheres Amt im Reiche oderein Lehen besaßen, und darum das Recht und die Pflicht, an allengroßen Verhandlungen desselben Theil zu nehmen, hatten, wie vielmehr an der größten, die Vorkommen konnte, der Wahl eines Königs.Hier eine strenge Unterscheidung aufzustellen, ist unmöglich, weil eskeine organisierte Wählerschaft gab, ihre Grenzlinien vielmehr schwank-ten und die Vorbedingungen derselben von engeren Kreisen in dieweiteren durch manigfache Abstufungen hindurch sich verallgemeiner-ten und abschwächten. Einst zur Zeit des alten Gemeinde- und Volks-staates war Theilnahme an der Wahl das Recht eines jeden freienMannes gewesen, und ausgeschlossen wurden die Gemeinfreien auchjetzt nicht. Mochte sich nun seitdem auch ihr Stand der Zahl nach sehrverringert haben, mochte er selbst schon durch die Volksfreiheit, die vielenanderen verloren gegangen war, als ein bevorzugter erscheinen, andem Akte der Wahl und unmittelbaren Einsetzung des Königs nah-men sie im Großen und Ganzen gewis keinen bestimmenden Antheil,sofern nicht eben andere Mittel der Macht in ihren Händen lagen.Ihr Recht war auf das der Gegenwart, der Zeugcnschaft, der Zu-stimmung zu der vollendeten Thatsache herabgesunken, die durch einenWiderspruch von jener Seite nicht mehr Hütte abgeändert werdenkönnen, die aber doch der allgemeinen Anerkennung bedurfte. InWidukinds Sinne berechtigt die Theilnahme an der Wahl offenbarzu einem Ehrentitel, der sich eben jetzt festzusetzen beginnt und an densich dann umgekehrt jenes Recht knüpft, es ist der Name Fürst. Die-jenigen, welche das erste Volksrecht ausüben, den 'König zu wählen,sind die Ersten, die Vornehmsten, so stehen sie den nur Passiv Teil-nehmenden gegenüber, der Menge, der Plebs; als Inhaber aller-politischen Rechte des Volkes werden sie selbst auch wohl schlechthinals solches dem Gesamtvolke gegenüber bezeichnet. Dahin also sinddie Dinge gekommen, daß das Wort Volk eine aristokratische Bedeu-tung gewonnen hat. H
Alle jene Machthaber, die Fürsten, erscheinen umgeben von ihren
rVicluk. II, I: Ouess se prssleetoi-uin priueipss eum essttzi-spriucipum uiilituw ins.nu aouAi-egsti iu sixto bssiliesu rusAui HsroliLoössrsuti, nachher zusammcngefaßt als üuess SL LSvtsi'us lusZistrstus,euuaii priucipes.