Der Streit der Erzbischöfe.
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Frage in diese Verwickelung gekommen; Lothringens Wiedererwerbunghatte, wie dem Reiche, so auch ihr, eine andere Gestalt gegeben, dennzur Zeit der Erhebung der beiden letzten Könige gehörte es nicht dazu,dort aber hatten Trier und Köln die wichtigsten Rollen gespielt; jeneshatte den Primat geführt. Das war ein so anerkanntes Recht, daßHinkmar von Reims bei der Krönung Karls des Kahlen zu Metzeine Entschuldigung nöthig hielt, um den Vorwurf des Eingriffs indas Metropolitanrecht abzuwehren. H Gewis war Zwentibalds Weihe895 von Trier vollzogen und ebenso gewis war dies Recht bei derRückeroberung von Heinrich nicht gefährdet worden.
Wenn Trier jetzt auch die deutsche Krönung in Anspruch nahm,so geschah das sicherlich in Erinnerung an seinen lothringischen Primat;wenn es ihn aber dennoch nicht als Einwand gegen Mainz geltendmachte, so hatte das darin seinen Grund, weil es diesen als einen that-sächlichen nicht leugnen konnte. Stand aber Primat gegen Primat, so fragtesich, welcher von beiden als der besser begründete anzusehen war, und daschien das Alter der Kirche entscheidend; hatte Mainz seinen Bonifaz,so berief sich Trier auf seine angeblich apostolische Gründung durch Petrusselbst. Köln erhob weder Anspruch auf apostolische Abstammung, nochkonnte es eine frühere Krönung für sich geltend machen, aber es war nichtminder wohl begründet, wenn es darauf hinwies, daß die alte Kaiser-pfalz in seinem Sprengel liege. So stritten also drei verschiedeneAnsprüche mit einander, die durch ihre sachliche Begründung alle dreigleich stark zu sein meinten. Da man auf diesem Wege nicht ausdem Zwiste herauskam, und Otto gewis seine guten Gründe hatte,nicht als Schiedsrichter in diese Frage, die ihn selbst so nahe betraf,einzugreifen, so blieb am Ende nur die Entscheidung aus persönlichenGründen übrig. Hildebert galt als Mann von hohen Geistesgaben,weise, in der Wissenschaft heimisch, von heiligem Wandel, auch dieGnadengaben des Geistes und der Propheten rühmte man ihm nach.Solchem Manne durften Robert von Trier und Wigfrid von Kölnunbeschadet ihrer Ehre weichen, auch wenn jener als Bruder derKönigin Mahthilde der Oheim des jungen Königs war. 2 ) In demVerzichte lag, daß sie vorbehaltlich ihrer Rechte nachgaben. Am
b Ooronatio Xaroü II. 869 (HsM. II. 513).
2 ) Hildeberts Charakteristik IViciuk. II, I: vir miras sanstitatis st prastsrnaturaisin animi sapisiitiarn littsrarum stuüii» satis elarris. Robert vonTrier war Mahthildes Bruder nach /llbriei obron. 921 (88. XXIII, 756),Kssta llVsvsror. e. 29 eoä. II. 6. (88. VIII, 168) angeführt von WaitzS. 112 A. 7, doch hatte schon Leibniz (Xnr>. imp. II, 106) das Richtige gesehen.
^) Das Recht in rsZs vonssorancio erhielt Willigis von Mainz durchBenedikt VII. 975, llalks 2897, und Hermann von Köln durch Leo IX. 1056innerhalb seines Sprengels, .1aM 3248. In seinem Briefe an den Papst sagtEngelbert von Köln 1273 lbl. O. II, 393) von seinem Bisthum: suius
intsrsst reAibus ab antiguo bsneüsiuna conseerationis impsnüsrs. lieberden weiteren Verlauf des Streites hat sür die frühere Zeit Usinger a- a. O.S. 436 A. 4 eine Reihe von Zeugnissen sorgfältig gesammelt, sür die späterebis 1658 Pfeffinger Vitriarius illustratus I, 890 5 ". Noch Conring führte einepublicistische Fehde darüber: Xsssrtio iuris blo^untini in eoronanäo rs§s,Uslmsteät 1664. Vgl. Waitz, Verfassungsg. VI, 161—163.